Auch nach bereits durchgeführtem Kostensenkungsverfahren kann der Anspruch auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durch nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung wieder aufleben. Das bedeutet wenn der Wohnraum nachweislich knapp wird - man also objektiv nicht umziehen kann - gilt die alte Mietobergrenze nicht mehr.
Das Bundesverfassungsgericht hat entscheiden, dass die Sozialgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht einfach die Leistungen für Unterkunft und Heizung davon abhängig machen dürfen, dass bereits eine Räumungsklage vorliegt. Es hat weiterhin die Anforderungen an eine Versagung der Kosten der Unterkunft im Eilverfahren denen der Leistungen für den Lebensunterhalt gleich gestellt.
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Kiel seit dem 01.12.2016 kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Hartz4- und Grundsicherungsempfänger mehr hat. Alle Menschen die sich im Leistungsbezug befinden und nicht die volle Miete anerkannt bekommen sollten einen Überprüfungsantrag stellen, oder wenn ein neuer Bescheid kommt Widerspruch einlegen.
Ein Jobcenter hat dann die Kosten einer Räumungsklage zu tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.
Es gibt eine erschreckende Anzahl von Sanktionen gegen Hartz 4 Empfänger, die Erwachsene- und auch viele Kinder - unter das eigentliche Existenzminimum bringen. Von diesen Sanktionen ist wiederum eine erschreckend hohe Zahl falsch.
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass wenn Eltern im SGB II Leistungsbezug mit einem Kind zusammen leben die Mietobergrenze sich nach den angemessenen Kosten für einen Zwei-Personenhaushalt richten und nicht nach den angemessenen Kosten für einen Drei-Personenhaushalt.