Übernahme angemessener Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

Das Bundessozialgericht hat – B 8 SO 20/10 R– entschieden, dass erforderliche Be­stattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschal ermittelter Vergütungssätze zu übernehmen sind, sondern dass die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie des Gesamtpakets zu ermitteln sind.[...]


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