ArbG Hannover: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Datenmissbrauchs


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Das Arbeitsgericht Hannover – 10 Ca 250/01 – hat entschieden, dass Datenmissbrauch in der Regel als eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung anzusehen ist, die die außerordentliche und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Wenn ein Arbeitnehmer sich widerrechtlich in den Besitz von User ID und Codes des Vorgesetzten bringt, dann stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Das wichtigste aus dem Urteil des Arbeitsgerichts (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die Parteien vereinbarten am 26./27.02.2001 eine Ausscheidungsvereinbarung, wonach der Kläger unter Abwicklung des Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Wirkung im gegenseitigen Einvernehmen ausschied. Der Kläger hat seine die Vereinbarung begründende Willenserklärung mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.03.2001 wegen angeblich widerrechtlicher Drohung der Beklagten mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung angefochten ( Anfechtung gemäß § 123 BGB ). Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe entgegen der Arbeitsordnung das Internet zu privaten Zwecken genutzt, arbeitsvertragswidrig fremde Dateien mit sexuell anstößigem Inhalt heruntergeladen, dadurch die Gefährdung der internen Netze der Beklagten in Kauf genommen und diese vermehrt weiter verwendet, schließlich habe er sich fremde User ID und fremde Passwörter zueigen gemacht und sie genutzt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 10.01.2002 hat der Kläger auf Frage des Gerichts zugestanden, dass ihm die User-ID und der Code des Zeugen … weder bekannt noch von dem zuständigen EDV-Verwalter … genannt worden war. Er habe nur mittelbar aufgrund eines dienstlichen Vorgangs (EDV) Hinweise von Herrn … erhalten, die die Schlussfolgerung zuließen, auf welche Weise er User-ID und Code des Zeugen … entschlüsseln könne. Das habe er auch getan, wie gesagt, um in einem Fall das System hochfahren zu können. Der Kläger trägt zur Begründung vor, er sei widerrechtlich durch Drohung mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung zum Abschluss dieser Ausscheidungsvereinbarung gezwungen worden. Die Vorwürfe seien seiner Person gegenüber nicht berechtigt, er sei für diese Vorgänge nicht verantwortlich. Auch seien die Vorwürfe nicht so schwerwiegend, dass die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung habe drohen können.

Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist wirksam aufgrund der Ausscheidungsvereinbarung vom 26./27.02.2001 zum 28.02.2001 ausgeschieden ( §§ 145 ff. , 305 BGB ). Seine Anfechtungserklärung vom 01.03.2001 ist ohne Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, wegen der geschilderten Vorkommnisse eine außerordentliche und fristlose Kündigung für den Fall anzudrohen, dass der Kläger nicht einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag ausscheiden sollte. Es mag zugunsten des Klägers unterstellt werden (s. die anderslautende Sachdarstellung der Beklagten), dass die Beklagte in dem Gespräch am 16.02., zuletzt in dem Abschlussgespräch am 27.02.2001 mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger gegenüber drohte, falls er die angebotene und vorformulierte Ausscheidungsvereinbarung nicht unterzeichnen sollte, also nicht der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen sollte. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Hat der drohende Arbeitgeber an der Erreichung des verfolgten Zwecks (Eigenkündigung oder einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses) kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung mit einer Kündigung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, so ist die Drohung widerrechtlich. Das ist dann der Fall, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Die Drohung ist nicht widerrechtlich, wenn sich ein verständiger Arbeitgeber auf dringende Verdachtsgründe stützen kann, die den Schluss auf eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung zulassen und die an sich zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung berechtigen können. Nur wenn unter verständiger Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der Arbeitgeber davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zu einer Eigenkündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen. Datenmissbrauch wird in der Regel als eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung angesehen, die die außerordentliche und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Der Vorwurf unbefugte Nutzung des User ID und des Codes des Vorgesetzten … und versuchter Datenmissbrauch rechtfertigt eine außerordentliche und fristlose Verdachtskündigung ohne vorherige Abmahnung. Dabei mag zugunsten des Klägers sein Sachvortrag zugrunde gelegt werden, wonach er User ID und Code des Zeugen … zwar genutzt haben soll, aber nur für „dienstliche Zwecke“, nämlich das Hochfahren des Systems, was in einem Fall aufgrund einer Blockade mit dem User ID und dem Code des Klägers selbst nicht gelungen sein soll. Der Kläger hat zugestanden, dass er sich widerrechtlich in den Besitz des User ID und des Codes des Vorgesetzten … brachte. Aufgrund eines anderen Vorgangs erhielt er von dem zuständigen EDV-Sachbearbeiter … den Hinweis, wie sich User ID und Code zusammensetzen, und auf welche Weise er den User ID und das Code entschlüsseln konnte. Diese Funktionsweise war ihm erläutert worden, er nutzte diese Kenntnisse, um User ID und Code des Vorgesetzten … zu entschlüsseln. Schon das zielgerichtete Vorgehen stellt eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, weil der Kläger keinesfalls berechtigt ist, fremde User ID und Codes zu entschlüsseln, um sie latent für irgendeinen späteren Zweck gebrauchen zu können. Der Kläger hat nämlich dieses entschlüsselte User ID und den Code des Zeugen … für sich aufbewahrt und, wie er selbst zugestanden hat, in einem Fall genutzt, nämlich um das System auf diese Weise hochzufahren. Die weitere Vertragspflichtverletzung liegt aber darin, dass der Kläger diesen entschlüsselten User ID und den Code für sich behalten hat, um ihn auch weiterhin bei anderer passender Gelegenheit für eigene Zwecke nutzen zu können. Die Beklagte wirft ihm insoweit vor, dass dies gerade geschehen sei, weil der Kläger nachweislich im Zusammenhang mit den Vorgängen, die in dem Gespräch am 15.02.2001 erörtert worden waren, widerrechtlich versucht habe, mit User ID und Code des Zeugen … dessen Dateien zu öffnen und sogar eine Datei auszudrucken. Selbst wenn das nicht nachzuweisen wäre, und selbst wenn der Kläger entsprechend der ihm im Anfechtungsprozess obliegenden Darlegungs- und Beweislast den entsprechenden Beweisantritt angeboten hätte, besteht die Vertragspflichtverletzung darin, dass der Kläger die Entschlüsselung des User ID und des Codes des Zeugen … ihm gegenüber nicht offenbarte, also keine Auskunft über diese Tatsache gab und dadurch verhinderte, dass die Beklagte auf eine Änderung von User ID und Code des Zeugen … hinwirken konnte. Der Kläger ist, wenn auch als nachgeordneter Arbeitnehmer, aufgrund vorangegangenen Tuns verpflichtet, die Entschlüsselung von User ID und Code bekanntzugeben, zumindest gegenüber dem System-Administrator (EDV-Sachbearbeiter) …, der durch seine unfreiwilligen technischen Hinweise die Voraussetzungen für die Entschlüsselung von User ID und Code geschaffen hatte. Der Kläger war schon aufgrund der arbeitsvertraglichen Rücksichtspflicht ( § 242 BGB ) verpflichtet, den Arbeitgeber umfassend über alle datenschutzrechtlich relevanten Vorkommnisse zu unterrichten und möglichen Verstößen schon im Ansatz entgegenzutreten. Der Kläger hat diese Pflicht nicht beachtet, sondern im Gegenteil den entschlüsselten Code und User ID für sich behalten, um offenbar jederzeit und bei passender Gelegenheit ihn nutzen zu können. Schon dadurch hat er sich dem Verdacht ausgesetzt, dass die von der Beklagten substantiiert geschilderten Vorkommnisse auf ihn als Urheber zurückzuführen waren (sexuelle Belästigung, unbefugter Datenzugriff auf Dateien des Zeugen …). Deshalb erweist sich die Drohung mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung für den Fall, dass der Kläger nicht einvernehmlich ausscheiden sollte, nicht als widerrechtlich.
(StF)

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