Dazu heißt es in der Pressemitteilung weiter:
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass das 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen verbiete. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestünden nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuwägen seien. Ebenso wenig verstoße das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schließlich sei der bereits im Jahre 2002 eingestellten Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten das das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen.
Nach Pressemitteilung 2/08 des Arbeitsgerichts Wuppertal zum Urteil vom 29.7.2008, 4 Ca 1077/08
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