Auch wer in Haft sitzt, muss nach der Post gucken


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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 19.03.2014 – 6 Sa 297/13 – entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der in Haft sitzt, eine Kündigung auch dann rechtswirksam zugeht, wenn diese in den Hausbriefkasten eingeworfen wird und nicht in das Gefängnis geschickt wird. Das Landesarbeitsgericht wies damit eine Kündigungsschutzklage zurück, die der Arbeitnehmer erst nach Ende der Haft (sechs Monate später) einlegte.
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingelegt werden.

 

Diese Entscheidung macht die Gesetzeslage deutlich: Eine Kündigungserklärung ist -nur- wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, er davon Kentnis nimmt.

Aber: Es reicht, wenn der Arbeitnehmer-Empfänger davon unter gewöhnlichen Umständen hätte Kenntnis nehmen können. Klartext: Bei Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit, selbst Knast, muss der Empfänger dafür sorgen, dass er solche Schreiben erhalten kann. Das Gericht sagt sogar: Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber  wußte, dass der Arbeitnehmer hinter Gittern saß.

Also beauftragen Sie jemand, der nach Ihrer Post guckt, -denn mit Zugang im Briefkasten beginnt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Dem Zugang am 11.10.2012 steht nicht entgegen, dass der Kläger haftbedingt nicht vor Ende März 2013 an seinen Briefkasten gelangen konnte. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte – wie vom Kläger behauptet – von der Haft wusste. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. Dabei ist – entgegen der Ansicht der Berufung – nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person liegenden – Gründe nicht ausgeschlossen. Eine Kündigungserklärung geht deshalb auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit daran gehindert ist, vom Inhalt der Kündigung Kenntnis zu nehmen.

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