Betriebsübergang – Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses – Rechtsmissbrauch


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Das Bundesarbeitsgericht – 8 AZR 176/08 – hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Betriebsübergangs dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht sich nicht widersprüchlich verhält wenn er trotzdem die Arbeit im neuen betrieb aufnimmt.

Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse seit dem 1. September 1991 als Fachberater für Immobilienvermittlung im Service Center L. Süd beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Kläger ist Mitglied des Personalrats. Zum 1. August 2006 lagerte die Beklagte das Immobiliengeschäft auf die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH – ihre 100 %ige Tochter – aus. Hierüber unterrichtete sie den Kläger mit Schreiben vom 11. Juli 2006. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 widersprach der Kläger dem Betriebsteilübergang und teilte gleichzeitig seine Bereitschaft mit, im Wege der Personalgestellung seine Tätigkeiten auch beim Erwerber zu erbringen.

Mit seiner am 19. September 2006 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH übergegangen ist. Im Hinblick auf eine Kündigung der Beklagten vom 29. März 2007 zum 30. September 2007 und die Aussetzung des darüber geführten Kündigungsschutzrechtsstreits hat der Kläger den Antrag im vorliegenden Verfahren auf die Zeit bis zum 30. September 2007 beschränkt. Die Beklagte ist der Auffassung, der Widerspruch des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich bereit sei, für die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH tätig zu werden, und habe seine Tätigkeit auch seit dem 18. August 2006 dort ausgeübt. Dem Widerspruch liege damit kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde, er diene lediglich der Erreichung persönlicher Vergünstigungen in Form einer Gehaltserhöhung oder Abfindung. Jedenfalls sei es einvernehmlich zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Das Feststellungsbegehren ihr gegenüber sei zudem verspätet geltend gemacht worden. Der Kläger sei analog § 4 KSchG verpflichtet gewesen, binnen drei Wochen nach Zugang der ablehnenden Schreiben den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht für rechtsmissbräuchlich und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betriebserwerber hat sich der Kläger nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – 8 AZR 176/08 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Januar 2008 – 8 Sa 181/07 –

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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