Interessant ist aber noch ein weiterer Teil der Entscheidung.
Das Bundesarbeitsgericht führt in der Begründung aus, dass auch eine schwangere Arbeitnehmerin gehalten ist, den gesetzlichen Unwirksamkeitsgrund des § 9 Abs. 1 MuSchG innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen.
Die fehlende Zustimmung der obersten Landesbehörde nach § 9 Abs. 3 MuSchG alt (§ 9 wurde aufgehoben, es richtet sich jetzt nach § 17 MuSchG)führe nicht zur Nichtigkeit der Kündigung, außerdem müssten auch Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden.
Als einseitiges Rechtsgeschäft könne die zugangsbedürftige Willenserklärung der Kündigung nach dem Zugang an den Gekündigten vom Kündigenden grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.
Das bedeutet, dass in der Praxis immer vorsichtshalber eine Kündigungsschutzklage erhoben werden sollte. Ich habe gerade in meiner Praxis einen Fall gehabt, bei dem der Arbeitgeber zunächst geschrieben hatte, dass er an der Kündigung nicht mehr festhalten wolle und kurze Zeit später die einseitige Mitteilung widerrufen hat.
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