Kündigungsschutz bei schwer behinderten Arbeitnehmern


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Unter bestimmten Voraussetzungen genießen behinderte Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz. Zum einen muss ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 zum anderen muss die Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung länger als 6 Monate betragen haben.
Die Kündigung eines gemäß § 90 I Nr.1 SGB IX mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Schwerbehinderten bedarf gemäß § 85 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamts (§ 88 SGB IX). Es kommt nicht daruaf an, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Behinderung des Arbeitnehmers Kenntnis hatte. Der Schwerbehinderte muss jedoch bis spätestens einen Monat nach Zugang der Kündigung die festgestellte bzw. beantragte Feststellung seiner Schwerbehinderung mitteilen; anderenfalls verliert er seinen Kündigungsschutz.

Um einen Rechtsmissbrauch auszuschließen ist im Jahr 2004 § 90 Abs. 2a SGB IX eingeführt worden.
Der Kündigungsschutz nach §§ 85, 90 SGB IX besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ist offensichtlich

  • über die Behinderung zu mindestens 50% liegt ein Feststellungsnachweis des Versorgungsamtes vor

  • oder ein Feststellungsverfahren nach §§ 68 II, 69 I SGB IX hinsichtlich der Gleichstellung mit Schwerbehinderten läuft bereits seit mehr als drei Wochen

Das Bundesarbeitsgericht hat im letzten Jahr zwei Urteile zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten gefällt.

Durch Urteil vom 1. März 2007 – 2 AZR 217/06 – hat das BAG entschieden, dass der Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen ist, wenn sie der Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.

Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 6. Dezember 2004, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Kurz zuvor am 3. Dezember 2004 hatte die Klägerin bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Dem Antrag wurde im April 2005 rückwirkend zum 3. Dezember 2004 stattgegeben. Im Kündigungsschutzprozess machte die Klägerin geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie am 6. Dezember 2004 bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX in Anspruch nehmen könne. Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 AZR 864/06 – entschieden, dass wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft kündigt, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer.

Gesetzestexte (SGB IX):
§ 85 Erfordernis der Zustimmung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

§ 90 Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.

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