Nach § 9 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung einer schwangeren Frau unzulässig.
In § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist geregelt:
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. (…)
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitgeber – zunächst ohne es zu wissen – eine Frau gekündigt die Schwanger war. Die Schwangere hatte dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unverzüglich (unverzüglich bedeutet innerhalb von zwei Wochen) mitgeteilt. Es entwickelten sich Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber hatte im Laufe der Verhandlungen geschrieben, dass aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten werde.
Nachdem die Verhandlungen gescheitert waren erhob die schwangere Frau – nach Ablauf der 3-Wochen-Frist – Kündigungsschutzklage.
Das Bundesarbeitsgericht hat entscheiden, dass die dreiwöchige Frist auch bei schwangeren gelte.
Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin nicht arglistig von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgehalten worden sei. Zudem könne eine Kündigung nicht einseitig beseitigt werden.
Daraus folgt für die Praxis, dass wenn man sich sicher sein will, dass der Arbeitgeber nicht hinterher seine Meinung ändert immer eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte.
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