Denn gegen die Aussagekraft der Akten des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestünden Bedenken im Hinblick auf deren jeweilige Richtigkeit. Die aus ihnen zu entnehmenden Informationen bedürften vielmehr besonders strenger und kritischer Überprüfung. Aus ihnen alleine ergebe sich ein dringender Verdacht einer bewussten und gewollten Tätigkeit für das MfS nicht ohne Weiteres. Soweit sich aus der Datei ergebe, dass die ehemaligen Frauenbeauftragte als informelle Mitarbeiterin geführt worden war und ihr Berichte zugeschrieben worden waren, begründe dies nicht den dringenden Verdacht, dass ihr dabei bewusst gewesen sei, dass sie informelle Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR entfaltet habe. Nähere Umstände hierzu habe der Arbeitgeber nicht ermittelt, er habe auch keine Befragung von Zeugen durchgeführt.
Von einem dringenden Tatverdacht im Sinne der Grundsätze zur Verdachtskündigung habe daher nicht ausgegangen werden können.
Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht möglich.
Nach Pressemitteilung Nr. 09/08 des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2008
Az. 8 Sa 1625/07 und 8 Sa 2238/07
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