LAG Hannover: Zur außerordentlichen Kündigung wegen Unterschlagung und dem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers


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Das Landesarbeitsgericht Hannover – 16 SA 1254/07 – hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin wegen Veruntreuung von Geldern im eigenen Betrieb strafrechtlich verurteilt worden war. Der Arbeitgeber hatte Ihr daraufhin außerordentlich gekündigt und Schadensersatz verlangt. Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für wirksam erklärt, den Schadensersatzanspruch jedoch in soweit verneint, als der Arbeitgeber den „Griff in die Kasse“ nicht nachweisen konnte.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 25.09.03, das der Klägerin am 29.09.03 zuging. Die Klägerin hat ferner mit der Klage Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Schadensersatz.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.2002, zunächst als Aushilfe, ab 01.04.03 halbtags als kaufmännische Angestellte zu einer Bruttovergütung von zuletzt 1.202,66 € beschäftigt. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Beklagte betreibt eine Tankstelle wie auch einen Werkstattbetrieb in A-Stadt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist zwischen den Parteien entgegen § 2 Nachweisgesetz nicht geschlossen. Zum Tätigkeitsfeld der Klägerin gehörte auch die Verwaltung der Kasse, die sich im Tankstellenshop befindet. Dort ist auch ein Tresor im Boden eingebracht, der mittels eines Schlüssels geöffnet werden kann. Neben der Klägerin besaß nur der Geschäftsführer der Beklagten einen Schlüssel für diesen Tresor. Zusätzlich zu der Klägerin waren weitere Aushilfenbei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin wie auch die Aushilfen kassierten tagsüber im Tankstellenshop, wobei Einnahmen in die Kasse erfolgten sowohl aufgrund des getankten Kraftstoffes, der Einkäufe im Tankstellenshop selbst wie auch der Barzahlungen aus dem Werkstattbereich. (…)

Nachdem bei der Beklagten Unstimmigkeiten zwischen den Einzahlungsbelegen und den Einnahmen festgestellt wurden, überprüfte der Zeuge T. im September 2003 sämtliche Buchhaltungsunterlagen ab Januar 2003 bis einschließlich Juli 2003.

Am 08.05.2003 wurde gegenüber dem Zeugen B. eine Rechnung mit einem Endbetrag in Höhe von 324,28 € erstellt, die dieser am 27.06.03 bei der Klägerin bar bezahlte, was diese auch quittierte. Der Betrag in Höhe von 324,28 € in der von der Klägerin erstellten Tagesabrechnung war jedoch nicht aufgeführt. Ein entsprechender Überschuss war in der Kasse nicht vorhanden.

Unter dem Datum des 20.02.2003 wurde gegenüber dem Zeugen R. eine Rechnung in Höhe von 419,40 € erstellt, die dieser gleich am 20.02.2003 bei der Klägerin bar bezahlte, was die Klägerin wiederum quittierte. Dieser Betrag findet sich jedoch nicht in der von der Klägerin erstellten Tagesabrechnung vom 20.02.2003, ein Überschuss in der Kasse war nicht vorhanden.

Mit Schreiben vom 25.09.2003, das der Klägerin am 29.09.2003 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich auf. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Soweit sich die Klägerin allerdings gegen die darüber hinausgehende Verurteilung in Höhe von 18.636,50 € richtet, ist die Berufung begründet, da nach dem nunmehr vorliegenden Sachverhalt nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin Gelder veruntreut hat, indem sie die im Tresor befindlichen Scheine entnommen und falsche Eintragungen in die Einzahlungsbelege gemacht hat.

Als die Klägerin am Morgen die Vortageseinnahmen zählte und diese mit den handschriftlichen Abrechnungen der Kassiererin verglichen hat, waren, wie beide Parteien übereinstimmend behaupten, die Gelder noch vollzählig vorhanden.

Die Klägerin hat dann aber nicht, wie nach dem normalen Verlauf der Dinge anzunehmen war, Einzahlungsbelege für die verschiedenen Geldinstitute ausgefüllt und dieses Geld an einem sicheren Ort, der Dritten nicht zugänglich war, verwahrt, bis der Geschäftsführer kam, vielmehr hat sie lediglich den Einzahlungsbeleg für das Agenturgeschäft fertiggemacht, da dieses unverzüglich abzurechnen und abzuführen war. Die restlichen Gelder sind sodann mit dem Wissen des Geschäftsführers im Bereich des Betriebes der Beklagten verblieben, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, den Geldbestand weiterhin uneingeschränkt zu überwachen. Diese Gelder sind dann entweder offen hinter dem Tresen deponiert worden oder in eine Geldtasche gesteckt worden oder im Büro aufbewahrt worden, wie sich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat. Wie lange diese Gelder dort gelegen haben, kann nicht im Einzelnen rekonstruiert werden, es können dies aber durchaus mehrere Stunden oder sogar über eine Nacht hinaus gewesen sein.

Ist die Klägerin aber nach der betrieblichen Organisation der Beklagten nicht mehr in der Lage, den Geldbestand jederzeit zu überwachen, so ist der Schluss nicht mehr zwingend, dass die Klägerin aus diesem Bestand Scheine entnommen hat, bevor sie den Einzahlungsbeleg ausfüllte. Die Zählung des Geldes ist nach dem Vortrag der Klägerin vielmehr dies erst dann erfolgt, als der Einzahlungsbeleg tatsächlich ausgefüllt wurde. Es kann der Klägerin nicht unterstellt werden, dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch der genaue Geldbetrag bekannt war, der unter Abzug des Agenturgeschäftes noch vorhanden sein musste.

Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass entweder der Geschäftsführer oder weitere Personen, die im Betrieb der Beklagten tätig waren, Gelder entnommen haben, bevor die Scheine neu gezählt wurden.

Dass dort Ungereimtheiten vorhanden waren, ergibt sich bereits daraus, dass sich für verschiedene Tage Überzahlungen ergeben haben, so für den 20.03.2003, den 02.04.2003, den 10.04.2003, den 23.04.2003 und den 14.05.2003. Tatsächlich kann sich ein höherer Betrag als Einzahlungsbetrag unter keinen Umständen ergeben, es sei denn, in der Zwischenzeit sind dem Bestand Gelder zugefügt worden. Wenn aber an dem Bestand Veränderungen vorhanden sind, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Entnahmen erfolgt sind.

Insoweit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer selbst Gelder entnommen hat aufgrund der Tatsache, dass er für sich oder den Betrieb Verpflichtungen zu erfüllen hatte, nachdem ihm persönlich weniger Geld aufgrund seiner Geschäftsführertätigkeit zugestanden hat als der Klägerin mit ihrer Halbtagstätigkeit. Es befanden sich zudem, wie vorgetragen ist, mehrere sogenannte 400-Eurokräfte im Betrieb, die ein derartiges Abrechnungssystem durchschaut haben können, um dann in jeweils unbeobachteten Momenten Gelder zu entnehmen.

Es ist auch insoweit nicht verständlich, weshalb bei der Beklagten letztlich ein Tresor vorhanden ist, gleichwohl Gelder aber über einen längeren Zeitraum unbeobachtet im Betrieb offen liegen bleiben.

Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Fehler nur für die Zeitpunkte festgestellt worden sind, als sie die Abrechnungen vorgenommen hat. Zwar lässt dieses einen Verdacht gegenüber der Klägerin begründen, jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass andere Personen gerade dieses ausgenutzt haben, um den Verdacht auf die Klägerin zu lenken.

Ist ein verlässlicher Rückschluss auf ein entsprechendes vertragswidriges und strafbares Verhalten der Klägerin nicht möglich, so kann ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund dieser Handlungen nicht begründet sein. Es fehlt insoweit bereits an der festzustellenden Pflichtverletzung der Klägerin, die insoweit nicht nachgewiesen ist. (…)

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