Tipp:
Auch wenn Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses noch einige Urlaubstage haben bedeutet dies nicht, dass Sie den ohne Absprache nehmen dürfen. Der Arbeitgeber hat ein Recht, dass Sie z.B. nach Krankheit oder Mutterschutz Ihre Arbeit antreten.
Das wichtigste aus dem Urteil:
Die Klägerin hatte durch Schreiben vom 18.12.2006 das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2007 gekündigt. In dem Schreiben heißt es u. a.: Gleichzeitig teile ich Ihnen nach Absprache mit meinem Anwalt mit, dass ich meinen Jahresurlaub 2006 und den anteiligen Urlaub für 2007 ab dem 20. Dezember 2006 in Anspruch nehme. Dieser Urlaub endet somit am 31.01.2007. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin durch Schriftsatz vom 19.12.2006 darauf hingewiesen, dass die Urlaubsgewährung mit der Beklagten abzustimmen sei. In dem Schreiben heißt es u. a.: Der Unterzeichner weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass ihre Mandantin am morgigen Mittwoch, 20.12.2006, ihren Dienst nicht antritt, dieses als Arbeitsverweigerung gewertet wird mit der Folge, dass natürlich auch keine Vergütung zu zahlen ist.
Das LAG hat entschieden, das das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgehen durfte, dass die Klägerin trotz Androhung einer fristlosen Kündigung ihre Arbeit am 20.12. bzw. 21.12. nicht wieder aufgenommen und damit unentschuldigt gefehlt hat. Der Arbeitnehmer ist nämlich nicht berechtigt, ohne entsprechende Urlaubsgewährung den Urlaub eigenmächtig zu nehmen. Die eigenmächtige Urlaubsnahme rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich eine fristlose Kündigung.
Vorsinstanz:
5 Ca 164 d/07 ArbG Elmshorn
Ping Eigenmächtiger Urlaubsantritt – Personal-Wissen.de