Ein Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist unverschuldet versäumt hat, kann er – oder sein Anwalt – beantragen, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Das Arbeitsgericht musste über solche Anträge bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren entscheiden.
Gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KSchG kann man das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung seit dem 01.04.2008 mit dem Verfahren über die Kündigungsschutzklage verbinden. Das Arbeitsgericht darf das Verfahren zunächst auf die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung beschränken.
Das Landesarbeitsgericht kann jetzt selbst über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entscheiden. Einer Zurückweisung an das Arbeitsgericht bedarf es nicht mehr.
Im novellierten § 5 des Kündigungsschutzgesetzes heißt es dazu in den Absätzen vier und fünf:
„(4)Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5)Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.“
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