Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtern. Dazu wird das ArbGG durch den neu geschaffenen § 48 Abs. 1a wie folgt ergänzt:
„(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“
Somit ist für Streitigkeiten im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder im Falle einer Kündigungsschutzklage der Ort an dem der Arbeitnehmer zuletzt gewöhnlich verrichtet seine Arbeit erbracht hat.
Diese Neuregelung des Gerichtsstands kommt vor allem denjenigen Arbeitnehmern zu Gute, die als Außendienstmitarbeiter Ihre Arbeit nicht am Firmensitz verrichten. Als Beispiele wären hier Servicetechniker im Außendienst zu nennen. Unerheblich ist dabei, ob an dem Ort der Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden oder wo die Zahlung der Vergütung veranlasst wird. Allein maßgeblich nach S. 1 ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
Die Regelung erweitert das nach § 35 ZPO bestehende Wahlrecht des Klägers; denn dieser kann ab April 2008 aus allen sonst zulässigen Gerichtsständen den des gewöhnlichen Arbeitsorts auswählen.
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