ARGE darf Zuzügler bei Kosten der Unterkunft nicht schlechter stellen


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Die ARGE Dresden darf die Mietkosten für Arbeitslosengeld II-Bezieher auf einen angemessenen Betrag deckeln. Für eine Schlechterbehandlung von Zuzüglern gegenüber schon in Dresden ansässigen Arbeitslosen gibt es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Das hat das Sozialgericht Dresden – S 29 AS 4942/08 –  in einem Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2009 entschieden.

Der 33-jährige Kläger bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und wohnte zunächst in Chemnitz in einer großen Altbauwohnung. Die dortige ARGE forderte ihn auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Daraufhin zog der Kläger im Juli 2008 nach Dresden in eine Wohngemeinschaft. Nunmehr hat er eine monatliche Warmmiete in Höhe von 350 € zu zahlen. Die ARGE Dresden hielt das immer noch für unangemessen. Nach einem Stadtratsbeschluss vom Januar 2008 erhalten alleinstehende Arbeitslosengeld II-Bezieher, die erstmals nach Dresden ziehen, maximal eine Bruttokaltmiete in Höhe von 240,75 € plus angemessene Heizkosten erstattet. Diesen Betrag bewilligte die ARGE dem Kläger.

Die Klage war vor dem Sozialgericht Dresden teilweise erfolgreich. Die 29. Kammer des Sozialgerichts verurteilte die ARGE Dresden, dem Kläger monatlich weitere 11,70 € für Mietkosten zu gewähren. Zwar hat das Sächsische Landessozialgericht bereits in mehreren Entscheidungen die Wohnkostenberechnung der Stadt Dresden im Grundsatz akzeptiert. Allerdings entbehrt die Schlechterbehandlung von nach Dresden zugezogenen Arbeitslosen gegenüber bereits in Dresden wohnenden jeder Rechtsgrundlage. Für diese Arbeitslosengeld II-Empfänger sieht der Stadtratsbeschluss eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 252,45 € für Singles vor. Daher stand auch dem Kläger die Übernahme der Wohnkosten in dieser Höhe zu. Die volle Erstattung der immer noch zu hohen Miete kann er allerdings nicht verlangen.

Az.: S 29 AS 4942/08 (nicht rechtskräftig)

Quelle: Medieninformation des Sozialgerichts Dresden vom 23.10.2009

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