Bei Hartz IV Empfängrn sind Kosten für die Schulbeförderung nach § 73 SGB XII zu übernehmen


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Unter dem Aktenzeichen S 41 AS 662/07 hat das Sozialgericht Lüneburg am 18.05.2009 – unter Zulassung der Sprungrevision entschieden, dass die Fahrtkosten eines Kindes von Hartz 4 Empfängern  für den Schulbesuch seit August 2007  zu übernehmen sind. Die Kosten sind in Form einer Beihilfe und nicht als Darlehn zu übernehmen.Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Fahrtkosten für den Schulbesuch. Die am H. 1991 geborene Klägerin ist Mitglied einer siebenköpfigen Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielt in der Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese setzten sich aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 278,- Euro monatlich sowie anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 106,60 Euro monatlich zusammen. Sie besucht ein Gymnasium in I., welches 22 km von ihrem Wohnort entfernt liegt. Ein näher gelegenes Gymnasium besteht nicht. Im Schuljahr 2007/2008, welches am 30.08.2007 begann, besuchte sie die 11. Klasse. Bis einschließlich der 10. Schulklasse wurden die Kosten für die Anschaffung einer Monatskarte vom Schulamt bezahlt. Ab dem 30.08.2007 musste die Klägerin die Fahrtkosten für eine Schülermonatskarte bzw. für Einzelfahrkarten selbst aufwenden. (…)

Entscheidungsgründe:

Ein Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Nach dieser Vorschrift können Leistungen in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen; Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Wie auch schon das Bundessozialgericht ausgeführt hat, kann diese Regelung bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen dann zur Anwendung gelangen, wenn eine atypische Bedarfslage besteht, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. § 73 SGB XII soll dabei keine allgemeine Auffangnorm darstellen, die dazu könnte, alle im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ungedeckten Bedarfe – insbesondere, soweit sie eigentlich von der Regelleistung umfasst sein müssten – im SGB XII geltend zu machen. Die Vorschrift ist auf der anderen Seite aber nicht auf Einzelfälle beschränkt. (…)

Eine atypische, besondere Bedarfslage, die auch in anderen Bereichen des Sozialrechts nicht abschließend geregelt ist, liegt vor. Der Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst zwar auch Aufwendungen zum typischen Schulbesuch und in einem bestimmten Umfang auch Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, nicht jedoch die atypische Lebenssituation, dass im besonderen Einzelfall sonst der Besuch einer zur Hochschulreife führenden Schule nicht möglich wäre. Mit diesem Normverständnis enthält § 73 SGB XII eine Ermächtigung an die Verwaltung, vom Gesetzgeber übersehene oder noch nicht erkannte und somit vom Sozialleistungssystem nicht erfasste aber gleichwohl regelungsbedürftige Hilfetatbestände im Ermessenswege aufzufangen. Die von der Klägerin begehrten Kosten für die Monatsfahrkarte zwecks Besuches des Gymnasiums sind nicht den in den Kapiteln 3 bis 9 liegenden Tatbeständen des SGB XII zuzuordnen. (…)

Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geforderte gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen ist insofern gegeben, als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch Hilfen zur Ausbildung in Betracht kommen. Bei diesen Hilfen wie bei der hier im Streit stehenden Übernahme der Fahrtkosten handelt es sich um Leistungen, die den Zugang zur Bildung ermöglichen. Es handelt sich somit um eine Aufgabe von erheblichem Gewicht.

Die sonstige Lebenslage im Falle der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie ohne die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Lage ist, die Oberstufe eines Gymnasiums zu besuchen. Der niedersächsische Gesetzgeber ist in § 114 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Schulgesetz mit der Beschränkung der Kostenübernahme bis zum 10. Schuljahrgang davon ausgegangen, dass ab einer gewissen Altersstufe die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr erforderlich ist. Von diesem typischen Regelfall weicht jedoch die individuelle Lebenssituation der Klägerin ab. Die von ihr besuchte Schuleinrichtung liegt 22 km von ihrem Wohnort entfernt. Ihr kann nicht zugemutet werden, diese Strecke täglich mit dem Fahrrad zu bewältigen. Sie muss fast ein Drittel ihrer Regelleistung für die Fahrt zur Schule aufwenden, ohne dass ihre Eltern sie finanziell unterstützen können. Es liegt also eine atypische Bedarfslage vor und nicht nur ein erhöhter Bedarf, der allein für die Anwendung des § 73 SGB XII nicht ausreichen würde.

Die sonstige Bedarfslage rechtfertigt auch den Einsatz öffentlicher Mittel. Geboten ist eine wertende Entscheidung mit anderen Bedarfslagen, wobei Ausmaß und Schwere der atypischen Lebenssituation in den Vergleich einzubeziehen sind. Zu berücksichtigen ist auch, ob durch die erforderliche Hilfestellung etwaige spätere und unter Umständen höhere Kosten vermieden werden können. Entscheidend ist insoweit, ob Art und Dringlichkeit der sonstigen Lebenslage eine Hilfestellung erfordern, ohne dass die Vorschrift des § 73 SGB XII zu einem allgemeinen Auffangbecken für sämtliche Notlagen wird.

Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten in der atypischen Situation der Klägerin ist geboten, um ihre Teilhabechancen für Jugendliche aus Haushalten von SGB II-Leistungsbeziehern zu fördern. Es ist durch viele Studien der letzten Jahren belegt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Kinder und Jugendliche aus armen Haushalten nicht dieselben Chancen haben, am Bildungserfolg zu partizipieren wie Kinder und Jugendliche von besser situierten Eltern. So haben z.B. Kinder aus der oberen Einkommensschicht bei gleichen kognitiven Fähigkeiten eine sechs Mal höhere Chance, ein Gymnasium zu besuchen, als jene aus unteren bis mittleren Einkommensschichten (BT-Drucksache 16/5253). Der Zugang zu Bildung ist eine zentrale Aufgabe des Einsatzes öffentlicher Mittel, weil dadurch die Zukunftsperspektiven des Landes maßgeblich beeinflusst werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass der Zugang zu Bildung nicht nur formal gleichberechtigt allen Kindern und Jugendlichen offen steht, sondern dass auch die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Angebote tatsächlich beanspruchen zu können (BT-Drucksache 16/4486). (…)

Die Entscheidung darüber, ob die Kostenübernahme als Geldleistung in Form einer Beihilfe oder als Darlehen zu erfolgen hat, ist ermessensfehlerfrei nur im Sinne der Gewährung einer Beihilfe zu treffen. Im Falle einer Darlehensgewährung würde sich, da ein beständig sich erneuernder Bedarf besteht, eine der Klägerin nicht zumutbare Schuldenspirale entstehen (s. die obigen Ausführungen zu § 23 Abs. 1 SGB II). Die Dauer des Schulbesuchs ist zwar begrenzt. Da die Ermöglichung des Zugangs zur Bildung jedoch eine vordringliche öffentliche Aufgabe bildet, erschiene es der Kammer nicht gerechtfertigt, wenn die hierfür gewährten Leistungen vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden könnten.

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