Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen


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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 3 AS 118/07 – hat entschieden, dass die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen kein zu berücksichtigendes Einkommen sind und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II.

Die Kläger, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten und mittlerweile verheiratet sind, beantragten bei der zuständigen ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II, nachdem der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ausgelaufen war. Dies lehnte die ARGE ab, da die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse. Insofern hatte die Klägerin einige Jahre zuvor einer Gehaltsumwandlung zugestimmt. Das Sozialgericht hatte die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung kein anrechnungsfähiges Einkommen darstellen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung kann die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen. Auch ist ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, kommt es nicht an (Urteil vom 25.11.2008 – L 3 AS 118/07).

Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 10.02.2009

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