Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?


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In meiner Beratung von Hartz 4 Empfängern taucht immer häufiger das Problem auf, dass Leistungsberechtigen, die eine Betriebskostenrückzahlung erhalten haben, diese im drauf folgenden Monat wieder abgezogen wird. Der Abzug wird mit § 22 Abs. 3 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) begründet.

Dieser Paragraph ist aber nicht anzuwenden, wenn das Jobcenter vorher dem Leistungsberechtigen nicht die volle Miete gezahlt hat, sondern nur den Betrag in Höhe der sogenannten Mietobergrenze.

Wenn bei Ihnen ein solcher Abzug auch erfolgt, dann lassen Sie sich beraten.

Das Bundessozialgericht – B 14 AS 186/10 R – hat kürzlich entschieden, dass Rückzahlung von Kosten für Haushaltsenergie, die auf Vorauszahlungen aus Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit bestand, nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass Vorauszahlungen, die der Leistungsberechtigte aus seiner Regelleistung selbst bezahlt hat, schon vorher in seinem Vermögen gestanden haben und kein zweites Mal zufließen können.

Für die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschläge, unabhängig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten hätte es der Klarstellung in § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II nicht bedurft, nach der Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht bleiben. Diesbezügliche Rückzahlungen sollen die Aufwendung für die Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschläge für die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw. mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierfür nach § 20 SGB II in der Regelleistung berücksichtigt sind.

Für diese Auslegung des § 22 Abs. 3 letzter Satz SGB II spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die überzahlten Betriebskostenbeträge überwiegend von den Kommunen aufgebracht worden sind, während die Betriebskostenrückzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wurden und damit gem. § 19 Satz 3 SGB II zunächst die Leistungen der Agentur für Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur für Arbeit tritt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben ist nicht durch die Leistungen des kommunalen Trägers für die Kosten der Unterkunft entstanden.

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4 Gedanken zu “Betriebskostenguthaben – Anrechnung im SGB II Bezug?”

    • Das hängt so sehr vom Einzelfall ab, dass sich die Frage nicht einfach beantworten lässt.
      Wenn die Bruttokaltmiete über der vom Jobcenter anerkannten Mietobergrenze liegt, ist die vollständige Anrechnung eines Betriebskostenguthabens nicht rechtmäßig.

  1. Sehr geehrter Herr Felsmann,

    wie ist das aber mit Rückzahlungen für Zeiträume, in denen gar keine Leistung erhalten wurde. Also Abrechnungszeitraum 12 Monate, während derer 9 Monate Leistung bezogen wurde und 3 Monate nicht. Das Jobcenter sagt, es sei komplett anzurechnendes Einkommen, das für den Rückfließungsmonat gälte. Dies stünde auch im Einklang damit, daß das JC im Gegenzug grundsätzlich auch für Nachzahlungen aufkäme, die aus Zeiträumen entstanden sind, in denen (noch) keine Leistung bezogen wurde.

    Herzlichen Dank, falls Sie darauf noch antworten
    Anna

    • Da hat das Jobcenter leider recht. Wobei sich die Rechtsprechung gerade etwas bewegt. Ich würde Widerspruch einlegen.

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