Betriebskostenguthaben die Auszahlungen stammen die aus der Regelleistung gezahlt wurden sind nicht anzurechnen


, ,
Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 07.02.2012, Az S 38 AS 218/10 entschieden, dass Betriebskostenguthaben, die auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Hilfebedürftigen beruhen, nicht im Monat nach ihrer Rückzahlung die Kosten der Unterkunft mindern.

Im konkreten Fall hat der Leistungsberechtigte eine höhere Miete zu zahlen, als das Jobcenter als angemessen anerkennt. Er zahlt monatlich rund 30,00 Euro aus seinem Regelsatz zu seiner Miete dazu. Als es zu einer Rückerstattung von Betriebskosten kam, hat das Jobcenter das Guthaben als mindernd für die Miete angerechnet. Diesem Vorgehen hat das Sozialgericht Kiel nun widersprochen.

Sollten Sie also nicht die volle Miete vom Jobcenter erhalten und einen Teil der Miete aus Ihrem Regelsatz bestreiten, müssen Sie – wenn Ihre Betriebskostenabrechnung mit einer Rückzahlung endet – genau aufpassen, ob das Jobcenter Ihnen später nicht etwas von den Kosten der Unterkunft abzieht. Das wäre nicht rechtmäßig.

U P D A T E: Ich habe die neuere Rechtsprechung in einem neuen Artikel zusammengefasst:
Was passiert eigentlich mit Betriebskostenguthaben eines SGB II Empfängers wenn dieser einen Teil der Mietkosten aus dem eigenen Regelsatz bezahlt hat?

Das Sozialgericht Kiel hat dies wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Das Betriebskostenguthaben ist nicht den Kosten für Unterkunft zuzuordnen. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II bezieht sich lediglich auf Rückzahlungen und Gutschriften, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind, sonstige Rückzahlungen, die auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Hilfebedürftigen beruhen, werden hiervon nicht erfasst. In der Rechtsprechung wird zum Teil vertreten, dass Betriebskostenerstattungen (in voller Höhe) auch dann die Kosten der Unterkunft mindern, wenn der Leistungsträger im Abrechnungszeitraum nicht die tatsächlichen, sondern lediglich die abgesenkten, als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat. Zur Begründung wird ausgeführt, der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz  4 SGB II sei insofern eindeutig und enthalte keine Differenzierung danach, wie die Rückzahlung bzw. das Guthaben zustande gekommen seien.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift bestimmt nicht allein, dass Rückzahlungen und Guthaben von Kosten für Unterkunft und Heizung die im darauf folgenden Monat anfallenden Aufwendungen mindern. Vielmehr müssen die Rückzahlung bzw. das Guthaben den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Rückzahlung/das Guthaben durch die Zahlung von Abschlägen entstanden ist, die sich bei Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauchs nachträglich als zu hoch erwiesen haben. In Fällen, in denen Leistungen für die Unterkunft lediglich begrenzt auf die von dem Leistungsträger als angemessen angesehene Mietobergrenze übernommen werden, hat der Leistungsträger die darüber hinausgehenden Kosten gerade nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt. Für die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz SGB II kann nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschläge, unabhängig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, (miet)vertraglich vereinbart wurden. Ansonsten hätte es der Klarstellung in § 22 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz SGB II nicht bedurft, nach der Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht bleiben.

Diesbezügliche Rückzahlungen sollen die Aufwendung für die Unterkunft und Heizung auch dann nicht mindern, wenn die Abschläge für die Haushaltsenergie mit dem Vermieter als Teil der Miete bzw. mit dem Energielieferanten vereinbart wurden, da die Kosten hierfür nach § 20 SGB II in der Regelleistung berücksichtigt sind.

Für diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 4, 1. Halbsatz SGB II spricht im Übrigen Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGB!. I 1706) in das SGB II eingefügt, um eine bestehende Schieflage zu beseitigen.

Nach der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/1696, S. 26 f.) soll die Gesetzesänderung dem Umstand Rechnung tragen, dass die überzahlten Betriebskostenbeträge überwiegend von den Kommunen aufgebracht worden sind, während die Betriebskostenrückzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wurden und damit gem. § 19 Satz 3 SGB II zunächst die Leistungen der Agentur für Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur für Arbeit tritt in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben ist nicht durch die Leistungen des kommunalen Trägers für die Kosten der Unterkunft entstanden. (…)

Im Übrigen ist § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II eine Ermächtigungsgrundlage für die Anrechnung eines entsprechenden Guthabens auf die für angemessen gehaltenen statt der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu entnehmen. In § 22 SGB II wird der Begriff der Aufwendungen durchgehend dahingehend verwandt, dass er sich auf die dem Hilfeempfänger entstehenden Zahlungsverpflichtungen bezieht und nicht auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen. Hätte der Gesetzgeber hiervon abweichen wollen, hätte er in § 22 Abs. 1. Satz 4 SGB II den Begriff der angemessenen Aufwendungen verwandt. (…)

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

17 Gedanken zu “Betriebskostenguthaben die Auszahlungen stammen die aus der Regelleistung gezahlt wurden sind nicht anzurechnen”

  1. Ich habe auf einen Hinweis eines aufmerksamen Lesers hin den Artikel noch einmal überarbeitet. Ich hoffe er ist jetzt besser verständlich.

  2. Auf eine Frage im Tacheles-Forum:
    Der Leistungsberechtigte im vorliegenden Fall ist ein Aufstocker. Er hat aber nicht so viel verdient, dass deswegen nicht die vollen Kosten der Unterkunft übernommen wurden. Der Fall bei dem der Aufstocker zwar rechnerisch die vollen Kosten der Unterkunft bekommt (bei dem die Mietobergrenze also nicht überschritten ist), der aber so viel verdient, dass er nicht einmal die volle Miete vom Jobcenter überwiesen bekommt ist nicht entschieden.
    Ich befürchte allerdings, dass der Fall negativ entschieden werden würde.

  3. trifft dies für alle bundesländer zu ?
    also darf Guthaben aus Betriebskosten nur dann verrechnet werden, wenn das Amt die komplette Summe für Unterkunft und Heizung getragen hat?
    Also z.b. in 2011 die ersten 5 Monate kein Leistungsbezug (wegen Vollzeitbeschäftigung) vom Jobcenter, danach 2 Monate ALG1 +Wohngeld, und ab August 2011 nur Aufstockend ALG2.

    und nun in 2012 kam die Abrechnung–> Guthaben!

    Und das Jobcenter hat das Guthaben komplett mit den Folgemonaten verrechnet 🙁

    Dies ist also demnach nicht korrekt ?

    • @ ALG2 Aufstocker:
      Eine gute und eine schlechte Nachricht …
      Die Gute – das gilt für alle Bundesländer.

      Die Schlechte – das gilt nur für den Fall, dass die Miete so hoch ist, dass Sie monatlich etwas zusätzlich zahlen müssen – quasi aus dem Regelsatz.
      In ihrem Fall gilt das Zuflussprinzip, nach dem alles was einem während des Bezuges von SGB II Leistungen zufließt als Einkommen zu werten ist.

  4. Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Aber es ist wirklich traurig, dass jetzt, wo man Leistungsbezieher ist, jedes Guthaben von bertiebs-/ und stromkosten sowie volle steuererstattung verrechnen lassen muss, obwohl man über ein halbes Jahr keinerlei Leistung bekommen hatte

    LG

  5. das das urteil rechtskräftig ist und bundesweit gilt
    erfreut mich im moment.

    aber wo kann auch ein SB vom JC das nachlesen,
    wenn dem h4bezieher nicht geglaubt wird.
    oder legt man es beim JC auf eine klage an?

    komme aus sachsen, deshalb die frage.

    • @ birky:
      Die Regelung in § 22 SGB II bundesweit. Das Urteil ist, da es „nur“ von einem Sozialgericht stammt nicht bindend; nicht einmal für Schleswig Holstein.
      Hier in Kiel hat das Jobcenter inzwischen sein Verhalten angepasst, da es mehrere solcher Urteile gibt.
      Bei Ihnen würde ich sagen helfen – wie hier anfangs auch – nur Widerspruch und Klage. Viel Erfolg!

  6. Ping Rechtsanwalt in Kiel » Blog Archiv » Betriebskostenguhaben das auf Zahlungen aus dem Regelsatz bezahlt wurde darf nicht vom Jobcenter einbehalten werden

  7. Hallo, ich sehe zwar grad, dass der Beitrag schon was älter ist, genau wie die Kommentare auch, aber ich probiere es mal. Ich google mich schon dumm und dusselig , aber werde nicht ganz schlau. Ich beziehe ALG2 und muss jeden Monat 55,00 € selber aus meine Tasche zahlen um die komplette Miete zu bezahlen. Nun Betriebkostenabrechnung kam -> Guthaben. Zwar „nur“ 44€ aber immerhin und das Amt schickte mir heute ein Schreiben, in dem Sie die 44,00€ wieder haben wollen! Heißt das nun, dass ich diese wirklich erstatten muss oder nicht?! LG Mel

    • @ Mel:
      Von den 44 Euro darf das Jobcenter nach meiner Auffassung nur einen Teil behalten. Das sehen die Gerichte aber von Ort zu Ort verschieden.
      Die Frage ist aber wo wohnen Sie und ist das Konzept das die Stadt (oder der Kreis) dort wo Sie wohnen erstellt hat schlüssig. Das Bundessozialgericht hat bisher nur sehr wenige Konzepte als schlüssig erachtet. Häufig lohnt da der Widerspruch. Da sollten Sie ggf (zusätzlich) angreifen. Wenn Sie Fragen haben rufen Sie am besten kurz an.
      RA Felsmann

      • Ich wollte halt vorher irgendwie abklären/wissen wie die Chancen stehen, wenn man wirklich groß vor Gericht geht und dann vielleicht 15euro kriegt oder so , wenn überhaupt. Wie bekomme ich das „Konzept“ raus? Ich wohne in Freital ( Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge). Das heißt ich muss jetzt in Widerspruch gehen, dann zum Gericht wegen Prozesskostenbeihilfe, dann zum Anwalt und dann aufs Gericht?!

        Danke für die schnelle Hilfe!!! Schönen Tag noch!(ich hoffe, dass Wetter ist besser als hier 😉 )

  8. Ping Hartz IV, Heizkostenabrechnung - Seite 3

  9. Ich habe natürlich auch eine Frage zu diesem Thema. Vielleicht kam die Antwort auch schon, aber ich habe sie dann überlesen.
    Ich bekomme vom Amt nur 41,98% der Mietkosten gezahlt, den Rest zahle ich selber. Darf das JC dann bei einem Betriebskostenguthaben alles anrechnen oder eben nur genau die 41,98% vom Guthaben?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Wenn Sie nur einen so geringen Anteil bezahlt bekommen steht dem Jobcenter auch nicht das volle Guthaben zu.

  10. Ping Was passiert eigentlich mit Betriebskostenguthaben eines SGB II Empfängers wenn dieser einen Teil der Mietkosten aus dem eigenen Regelsatz bezahlt hat? | Rechtsanwalt in Kiel

  11. ein bißchen verwirrend.ich z.b. habe 3 jobs und bin aufstocker.habe die letzten 2 jahre immer ne nachzahlung für die betriebskosten leisten müssen.die hat das jobcenter zwar übernommen sind aber jetzt auf die idee gekommen meine abrechnung aus dem ganzen jahr 2012 einzufordern.dürfen die das überhaupt noch? da habe ich ne gutschrift und habe die dann mit den nachzuzahlenden stromversorger bezahlt.also ich versteh das so,das mir das jobcenter da sie meine volle miete nicht bezahlt,weil ich ja selber lohneinkommen habe auch keine forderung an meinem guthaben der betriebskosten abrechnung stellen kann.

 


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB