BSG: Arbeitslosengeld II – Eigenheimzulage kein Einkommen


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Das Bundessozialgericht -B 4 AS 19/07 R – hat entschieden, dass eine Eigenheimzulage auch wenn sie zur unmittelbaren Bezahlung von Handwerkern oder zum Kauf von Baumaterial benutzt wird kein Einkommen im Sinne des SGB II ist.

Sachverhalt:

Der beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II ver­sagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 Euro für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebens­unterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um „privilegiertes“, zweckbestimmtes Ein­kommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abge­treten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei.

Entscheidungsgründe:

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2008 im Verfahren – B 4 AS 19/07 R – entschieden, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremd­finanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu be­rücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Eigenheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerker­rechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Be­zieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheim­zulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigen­heimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.

Angewandte Paragraphen::

§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II lautet:

Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,

§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung lautet:

(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwen­det wird,

Nach Medieninformation Nr. 46/08 des BSG

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Ein Gedanke zu “BSG: Arbeitslosengeld II – Eigenheimzulage kein Einkommen”

  1. Wann und wie werden die Arbeitsagenturen das BSG Urteil zur Eigenheimzulage endlich umsetzen?
    Oder ist das doch nicht rechtsverbindlich für alle Bundesländer?
    Meine Eingaben und Widersprüche werden nach wie vor mit der alten DurchführungsVO begründet und abgelehnt.
    Die nehmen das nicht mal zur Kenntnis.

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