BSG zur Übernahme von Tilgungsraten für Eigenheime


, , , ,
Das Bundessozialgericht – B 14 AS 32/07 R – hat ein weiteres Mal entscheiden, dass die Finanzierungskosten eines Eigenheims zu Übernehmen sind; allerdings nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung. Insofern seien Mieter und Eigentümer von Wohnungen gleich zu behandeln. Ein weiteres Mal hat das Bundessozialgericht auf den Umstand hingewiesen der vorn den ARGEn so gerne vernachlässigt wird:

Es reicht nicht aus wenn eine Mietobergrenze festgelegt wird. Es muss zu dem Preis zudem eine Wohnung konkret für den Betroffenen anmietbar sein.

Sachverhalt:
Die miteinander verheirateten Kläger bewohnen gemeinsam ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 97 qm, das auf einem ca 2.400 qm großen Grundstück in einem Naturschutzgebiet in Oberbayern liegt. Zum 1. April 2005 bestanden Verbindlich­keiten der Kläger gegenüber einer darlehensgebenden Bank in Höhe von 340.786,97 Euro. Daraus resultierte für den Monat Dezember 2005 eine Schuldzinsbelastung in Höhe von 1.708,71 Euro. Dazu kamen Nebenkosten (Heizung, Grundsteuer, Kamin­kehrer, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung, Wohngebäudeversicherung) in Höhe von 169,13 Euro.

Der 1954 geborene Kläger zu 1. bezog bis Mai 2005 Arbeitslosengeld. Danach war er bis einschließlich Dezember 2005 ohne Einkommen. Die Klägerin zu 2. ist als Beamtin tätig und wird nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO vergütet; im Dezember 2005 erzielte sie (unter anteiliger Ein­beziehung von Einmalzahlungen) ein Einkommen in Höhe von 3.523,70 Euro brutto. Im März 2005 beantragten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der beklagte Grundsicherungsträger berücksichtigte für die ersten sechs Monate nach Antragstellung die von den Klägern geltend gemachte monatliche Belastung mit Darlehenszinsen in Höhe von 1.708,71 Euro. Für den Monat Dezember 2005 lehnte er Leistungen ab. Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, der Beklagte und die Vorinstanzen hielten zu Unrecht die Kosten für eine vergleichbare angemessene Mietwohnung für einen geeigneten Maßstab zur Bestimmung der Unterkunftskosten von Eigenheimbewohnern; dies verstoße gegen den Gleichheitssatz und den Eigentumsschutz des Grundgesetzes.

Begründung:
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 32/07 R) das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil für eine abschließende Entscheidung die notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlen. Das Landessozialgericht hat allerdings zutreffend als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde gelegt, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat, sodann ist der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei ist als räumlicher Maßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Schließlich ist zu überprüfen, ob auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen angesehene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten. Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe bewohnen, das nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt wird und daher den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht von vornherein ausschließt. Die ‑ vom LSG vorliegend unterstellte – Angemessenheit des von den Klägern bewohnten Hauses indiziert jedoch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus iS des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. Den Vergleichsmaßstab bildet die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau jeweils maßgebende Wohnraumgröße (im vorliegenden Fall 65 qm für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft). Finanzierungskosten für ein selbst genutztes Haus, die die nach den genannten Maßstäben zu ermittelnden Kosten überschreiten, sind unangemessen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 12 SGB II:
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen

4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, …

§ 22 SGB II:
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. …

Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 31/09

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB