Darlehen für Mietkaution bei notwendigem Umzug


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Das Sozialgericht Bremen – S 23 AS 779/09 ER – hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass ein Darlehen für eine Mietkaution einer Arbeitslosengeld II -Bezieherin nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird.

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte es gegenüber einer allein erziehenden Mutter mit zwei kleinen Kindern, die Arbeitslosengeld II beziehen, abgelehnt, im Rahmen des notwendigen Umzuges in eine größere Wohnung die erforderliche Mietkaution in Höhe von 650,- Euro darlehensweise zu übernehmen. Sie sah sich hieran u.a. durch die Verwaltungsanweisung der Bremer Sozialsenatorin gehindert, wonach bei Wohnungen im Eigentum von Wohnungsbaugesellschaften ausschließlich eine Mietübernahmebescheinigung auszustellen ist.

Das Sozialgericht Bremen hat die BAgIS im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der allein erziehenden Mutter und ihren beiden Kindern die Mietkaution als Darlehen zu gewähren.

Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. So verzichte auch in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Arbeitslosengeld II-Empfängern auf die Zahlung der Mietsicherheit, alle anderen jedoch nicht.

Die bisherige Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales steht nach Auffassung des Gerichts dem Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietkaution nicht entgegen. Denn die Regelung, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden, stehe in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Im Übrigen sei die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-)gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosengeld II zu beschränken. Das Gericht ist an die Verwaltungsanweisungen ohnehin nicht gebunden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 12. Mai 2009 – Az. S 23 AS 779/09 ER

Aus den Gründen des Beschlusses:

a) Die Voraussetzungen für den Anspruch sind gegeben.
aa) Der Umzug ist – was zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig ist – notwendig. Dies folgt im Übrigen aus dem vorgelegten ärztlichen Attest.
bb) Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen (sog. ungeschriebene Gesetzes-voraussetzung, s. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 82).
cc) Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden konnte, die ohne Mietkaution anzumieten gewesen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dies gilt – wie auch der Antragsgegnerin aus der täglichen Praxis bekannt ist – auch in A-Stadt und auch bezüglich der Leistungsempfänger nach dem SGB II. In A-Stadt verzichtet nur ein einziger Wohnungsbauträger (Gewoba) bei Leistungsempfängern nach dem SGB II auf die Zahlung der Mietsicherheit. Alle anderen Wohnungs-bauträger – und auch die BREBAU – verzichten regelmäßig nicht auf die Zahlung der Kaution.
dd) Die Antragsgegnerin ist außerdem die am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Trägerin.
dd) Überdies liegt zwar keine vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II vor. Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn – wie hier – die Übernahme der Kosten rechtzeitig beantragt wurde. Ansonsten hätte es der Grundsicherungsträger selbst in der Hand, die Realisierung eventueller Ansprüche zu vereiteln.
b) Liegen – wie hier – die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann die Antragsgegnerin die Zahlung nur in atypischen Ausnahmefällen verweigern („soll … erteilt werden“). Solche Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich.
c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt auch nichts anderes aus der Verwal-tungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (Stand 1. September 2008, http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/080901_Verwaltungsanweisung%20zu%20%2022%20SGB%20II%20KdU_Stand%2001-09-2008.pdf). Die Verwaltungsanweisung bestimmt zwar ausdrücklich, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen über-nommen werden. Diese Regelung steht aber, sofern, wie hier, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind, in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Ein solcher Grund ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass Wohnungsbaugesellschaften von den Leistungsempfängern keine Kautionen ver-langen. Denn dies ist – wie dargestellt – in A-Stadt regelmäßig nicht der Fall. Im Übrigen ist die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-) gesetzlichen Regelungen über die Leistun-gen nach dem SGB II zu beschränken. Das Gericht ist ohnehin an die Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.
2. Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit – ergibt sich daraus, dass die bisherige Wohnung am 15. Mai 2009 geräumt werden muss.

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