Wenn lediglich Haushaltsgegenstände verkauft werden sind die Erlöse nicht als Einnahmen zu betrachten. Wenn es sich um gewerbsmäßige Verkäufe handelt sind die Erlöse zu berücksichtigen.
Dazu heißt es im Beschluss des Sozialgerichts Schleswig:
„Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei sämtlichen erzielten Einnahmen aus ebay-Verkäufen nicht um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II sondern um Einkünfte aus der Veräußerung von Hausrat oder Vermögensgegenständen handelt; letztere Erlöse wären als Vermögen zu betrachten, weil es sich lediglich eine Umschichtung des vorhandenen Vermögens handelte (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002 B 11 AL 69/01 R).“
Der dortige Antragsteller hatte das Verfahren verloren weil er zu viele gleichartige Artikel verkauft hatte.
Im dort zitierten Urteil des Bundessozialgerichts heißt es zum Thema Vermögensumschichtung:
„Denn die einem Arbeitslosen vor der Inanspruchnahme von Alhi abverlangte Veräußerung eines Vermögensgegenstands stellt zwar in der Regel nur eine Vermögensumschichtung dar, weil der Verkaufserlös lediglich den Gegenwert für den veräußerten Gegenstand darstellt, der sich zuvor schon im Vermögen des Veräußerers befunden hat (vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3). Eine bloße Vermögensumschichtung wird aber verfehlt, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Mißverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstands steht; solchenfalls wäre die Verwertung „offensichtlich unwirtschaftlich“ iS von § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiVO (BSG vom 17. Oktober 1990 – 11 RAr 133/88 -, DBIR 3785a zu § 137 AFG). Der Arbeitslose darf – mit anderen Worten – auf die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zwar auch dann verwiesen werden, wenn damit gewisse Verluste verbunden sind, jedoch kann ihm nicht die Verschleuderung von Vermögenswerten abverlangt werden“
In diesem Urteil ging es jedoch im Kern um die Verpflichtung zum Verkauf eines Miteigentumanteils.
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