Effektiver Rechtsschutz im Eilverfahren auf Sozialleistungen


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Das Bundesverfassungsgericht hat – vor nunmehr rund 10 Jahren – eine Entscheidung – 1 BvR 569/05 vom 12.05.2005 – zum effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren getroffen. Die Entscheidung ist zwar nicht mehr ganz neu, aber immer wieder aktuell. Sie wird von einigen Gerichten nicht – oder nicht in vollem Umfang beachtet.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich dann die Möglichkeit eines Eilverfahrens verlangt, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
Für den Fall, dass die ein Eilantrag abgelehnt werde sei eine vollständige – und nicht nur eine summarische – Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidungen im Wesentlichen wie folgt begründet 8bearbeitet und gekürzt):

Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt. Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen.

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren nicht in jeder Hinsicht. Die Gerichte haben über den Eilantrag der Beschwerdeführer anhand einer Prüfung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache entschieden. Hierbei haben sie jedoch das besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verbundenen Begehrens der Beschwerdeführer nicht ausreichend gewürdigt.

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