Eilverfahren, volle Kosten der Unterkunft wenn Konzept zur Mietobergrenze nicht schlüssig


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Das Sozialgericht Gießen hat am 28.11.2014 – S 25 AS 859/14 ER – entschieden, dass wenn eine Ermittlung der tatsächlichen Mietobergrenze im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, für einen vorübergehenden Zeitraum auch dann ein Anspruch auf den tatsächlichen Bedarf der Unterkunft besteht, auch wenn dieser ersichtlich unangemessen ist. Dies gilt jedenfalls dann wenn der Leistungsempfänger bisher noch die volle Miete gezahlt bekommen hat.

Es ist fraglich ob diese Gedanken nicht auch die aktuelle Situation in Kiel anzuwenden sind. Es existiert ein neuer Mietspiegel – die Mietwerte sind auch deutlich höher als vorher – und damit gilt das alte „schlüssige Konzept“ nicht mehr. Eine neues lässt sich ohne Vorlage der Zahlen nicht ermitteln.

Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Die Antragstellerin ist auch nicht gehalten gewesen, ihre Kosten bis zu einer anderen Mietobergrenze (z.B. der Wohngeldtabelle plus 10 %) abzusenken. Nachdem das Konzept des Antragsgegners als nicht schlüssig eingestuft wird, wäre es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, die tatsächliche Mietobergrenze zu ermitteln. Dies kann in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes aber nicht erfolgen. Für diese Sondersituation, dass die tatsächlichen Grenzen nicht feststehen und kurzfristig auch nicht feststellbar sind, ist der Antragstellerin eine Reduzierung generell nicht möglich, da sie nicht weiß, welche Mietobergrenze sie einzuhalten hat. Dabei ist dem Gericht bewusst, dass Wohnungsangebote mit geringeren Kosten als die der Wohnung der Antragstellerin auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sind. Der Antragstellerin ist es aber nicht zuzumuten, jede günstigere Wohnung zu nehmen, da sie dann nicht sicher sein kann, ob sie nach einigen Monaten, nach Ermittlung der angemessenen Kosten, wieder umziehen muss. Zudem ist ihr ein Umzug in eine günstigere Wohnung auch nicht möglich, da sie nur dann einen Anspruch auf die Übernahme der Umzugskosten und der Kaution nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II hat, wenn der Umzug notwendig ist. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass die neue Wohnung angemessen ist. Diese Frage lässt sich allerdings im Moment – wenn auch mit hoher Sicherheit nur vorübergehend – nicht beantworten. Angesichts der körperlichen Konstitution der Antragstellerin kann sie einen Umzug nicht ohne Hilfe durchführen und für die Bezahlung von Hilfskräften oder gar eines Unternehmens fehlen ihr die finanziellen Mittel.

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