Ein Darlehen von Verwandten an Hartz IV Empfänger ist kein Einkommen


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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2010 im Verfahren B 14 AS 46/09 R ent­schieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Das Bundessozialgericht hat damit eine abschließende Entscheidung zu Verwandtendarlehn getroffen. Das Thema war zuvor von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Entscheidender Punkt ist ob eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde.

Die 1983 geborene, alleinstehende Klägerin erhielt seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; seit dem 15.3.2007 ist sie in Vollzeit beschäftigt und seither nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB II. Im Februar 2007 stellte die Beklagte fest, dass dem Konto der Klägerin am 19.12.2006 ein Betrag in Höhe von 1.500 Euro gutgeschrieben worden war. Die Beklagte hob daraufhin, nach Anhörung der Klägerin, den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in Höhe von 1.410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X auf. Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1.500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und anteilig in Höhe von monatlich 470 Euro auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen, wobei der Klägerin unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt werde.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, der Betrag von 1.500 Euro sei ihr von ihrem Onkel ausdrücklich nur als Darlehen gewährt worden, um Ausgaben zu tätigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten können. Sie habe sich gegenüber ihrem Onkel zur Rückzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei sie am 17.7.2007 durch Überweisung des Betrages in voller Höhe nachgekommen. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hin hat das LSG das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die von ihrem Onkel überwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen, da es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen gehandelt habe; dies sei nicht als Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 11 SGB II. Zwar könne ein Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbunden sei, unter Umständen nicht als Einkommen angesehen werden. Dies komme jedoch nur dann in Betracht, wenn die Darlehenssumme noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen sei und die Darlehensvereinbarungen zudem dem entsprächen, was unter nicht Verwandten üblich sei.

Nach Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts war der beklagte Grundsicherungsträger nicht berechtigt, den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 teilweise wegen einer vermeintlich zwischenzeitlich einge­tretenen Veränderung der Verhältnisse aufzu­heben, weil nach Erlass des Bescheides Ein­kommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Alg II-Anspruchs geführt habe. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozi­algerichts um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung des Landessozialgerichts, die nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden ist, gebunden. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb ‑ anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlan­gens ‑ vorläufig „eingesprungen“ ist, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommen­den Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt.

Az.: B 14 AS 46/09 R

Vorinstanzen:

SG Dortmund – S 10 (27) AS 255/07 –
LSG Nordrhein-Westfalen – L 7 AS 62/08 –

Quelle: Medieninformation des Bundessozialgerichts Nr. 23/10

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4 Gedanken zu “Ein Darlehen von Verwandten an Hartz IV Empfänger ist kein Einkommen”

  1. Ping Hartz IV Darlehen von Verwandten ist kein Einkommen - Echte-Abzocke.de

    • Aber Achtung seit 01. April 2011 gibt es eine Gesetzesänderung die es noch wichtiger macht als bisher, dass es einen schriftlichen Darlehnsvertrag mit einer Rückzahlungsvereinbarung gibt.

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