Ein Hartz 4 Empfänger darf ein erhaltenes Erbe zur Tilgung von Schulden und zum Lebensunterhalt verbrauchen


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Das Sozialgericht Schleswig – S 25 AS 665/08 ER – hat in einem von mir vertretenen Fall entschieden, dass ein Hartz 4 Empfänger der einen Erbschaft erhält und dadurch aus dem Leistungsbezug herausfällt nicht an verpflichtet ist mit einem Betrag der dem Regelsatz entspricht auszukommen. Wenn der Hartz4 Empfänger durch Verbrauch der Erbschaft wieder hilfebedürftig geworden ist sind ihm wieder Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Eine Tilgung eines Darlehns gilt in diesem Zusammenhang nicht als unzulässige Entreicherung.

Das Sozialgericht hat dies im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Erbschaft der Antragstellerin auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin bezog bis Januar 2008 dauerhaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Antragsgegner. Nachdem die Antragstellerin am 25.01.2008 eine Erbschaft von 20.000,- Euro aus dem Nachlass ihres im Juli 2007 verstorbenen Vaters erhielt, hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 13.03.2008 mit Wirkung zum 01.02.2008 auf. Die Erbschaft stelle eine einmalige Einnahme dar, die auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sei. Es werde daher für zwölf Monate jeweils eine Anrechnung von monatlich 1.666,67 Euro vorgenommen, so dass die Antragstellerin für diesen Zeitraum nicht hilfebedürftig sei. Eine Neubewilligung könne frühestens ab dem 01.02.2009 erfolgen. Zuvor sei der Lebensunterhalt aus der Erbschaft zu bestreiten. Am 16.09.2008 stellte die Antragstellerin erneut einen Leistungsantrag beim Antragsgegner.

Sie habe ihre Erbschaft inzwischen verbraucht und sei nunmehr hilfebedürftig. Sie habe von der Erbschaft zunächst einen Kredit in Höhe von 6.240,- Euro zurückgezahlt und ihr defizitäres Girokonto (ca. 500,- Euro) ausgeglichen. Darüber hinaus habe sie monatlich fixe Kosten von 1.035,- Euro gehabt. Diese setzten sich aus 475,- Euro Warmmiete, 50,- Euro Stromabschlag, 165,- Euro Krankenversicherung und 345,- Lebenshaltungskosten zusammen.

Diesen Leistungsantrag lehnte der Beklagte unter Verweis auf seinen Bescheid vom 13.03.2008 am 31.10.2008 ab. Eine Neubewilligung komme aufgrund der Erbschaft nicht vor dem 01.02.2009 in Betracht. Die Rückzahlung des Privatkredits könne keine Berücksichtigung finden.

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin gegenwärtig ein Einkommen von monatlich 1.666,67 Euro bedarfsmindernd angerechnet wird, so dass sich keine Leistungszahlung für sie ergibt. Dies ist ihr angesichts des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar.

Es besteht außerdem ein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nämlich einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Berücksichtigung der im Januar 2008 ausgezahlten Erbschaft.

Entscheidende Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist nämlich die aktuelle Hilfebedürftigkeit.

Hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Da die übrigen Alternativen hier keine Rolle spielen, hängt die Hilfebedürftigkeit im vorliegenden Fall allein von der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nach den §§ 11, 12 SGB II ab.

Die Erbschaft in Höhe von 20.000,- Euro, die die Antragstellerin am 25.01.2008 erhalten hat, kann hier weder als Einkornmen noch als Vermögen Berücksichtigung finden. Die Antragstellerin hat nämlich glaubhaft gemacht, dass ihr jedenfalls für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht (05.12.2008) von dieser Erbschaft nichts mehr verblieben ist. Es kann aber für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit stets nur auf den aktuellen, tatsächlichen Stand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im jeweiligen Monat abgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann daher die Erbschaft gegenwärtig daher weder als Einkommen noch als Vermögen berücksichtigt werden, das zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen würde. Von dem Erbe ist der Antragstellerin nämlich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nichts mehr verblieben. Es ist glaubhaft und wird im Übrigen vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin vom bezogenen Erbe tatsächlich einen Kredit in Höhe von 6.240,- Euro zurück gezahlt und ihr Girokonto mit einem Betrag von 500,- Euro ausgeglichen hat. Darüber hinaus hatte sie ab Februar 2008 auch unstreitig monatliche Fixkosten von 1.035,- Euro. Sie hat also bereits nach dieser Aufstellung bis Ende November 2008 (insgesamt 10 Monate) mindestens 17.090,- Euro verbraucht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sie innerhalb der letzten zehn Monate nicht im Leistungsbezug gewesen ist und damit auch nicht einer Beschränkung auf einen Betrag in Höhe der Regelleistung für ihre Lebenshaltungskosten unterlegen hat. Vielmehr durfte sie in dieser Zeit zumindest in einem angemessenen Rahmen auch höhere Ausgaben tätigen. Dies hat sie offensichtlich auch getan, da die vorgelegten Kontoauszüge bereits wieder einen negativen Kontostand aufweisen. Die Kammer hält insoweit jedenfalls einen zusätzlichen Verbrauch von monatlich etwa 300,- Euro (3.000,- Euro von Februar bis November 2008) für den Lebensunterhalt, kleinere Anschaffungen und ähnliches für realistisch und nicht unangemessen. Ein Restbetrag aus der Erbschaft verbleibt somit nicht.

Da insofern aktuell tatsächlich keine Geldmittel bei der Antragstellerin vorhanden sind, bleibt für eine Anrechnung gleich ob als Vermögen oder als Einkommen kein Raum. Die Entscheidung des BSG vom 30.09.2008 (Az. B 4 AS 29/07 R) ist – unabhängig davon, ob diese rechtlich zutreffend ist – auf den vorliegenden Fall damit nicht anwendbar, da sie das Vorhandensein von Geldmitteln voraussetzt und lediglich darüber befindet, wann vorhandene Mittel als Vermögen und wann als Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine fiktive Anrechnung, wie sie der Antragsgegner hier hinsichtlich des getilgten Kredites vorgenommen hat, ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn fällige Forderungen gegen Dritte bestehen, die jederzeit realisierbar sind. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Antragstellerin das Geld verbraucht und ihrerseits Schulden damit getilgt hat.

Der vom Antragsgegner geäußerte Einwand, eine Tilgung des Kredites könne nicht berücksichtigt werden, weil Geldmittel vorrangig zum Lebensunterhalt einzusetzen seien, ist zumindest in höchstem Maße zweifelhaft. Zum einen gilt der Selbsthilfegrundsatz des § 2 SGB II nur innerhalb des Leistungsbezuges, zum anderen dürfte die zivilrechtliche Pflicht zur Begleichung fälliger Schulden mit bereiten Geldmitteln außerhalb des Leistungsbezuges kein vorwerfbares Verhalten darstellen. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, da der Antragtellerin jedenfalls aktuell weder einsetzbares Einkommen noch Vermögen zur Verfügung stehen. Selbst wenn man die Kredittilgung als vorwerfbares Verhalten verstehen wollte, käme allenfalls eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II oder die Geltendmachung vor1 Ersatzansprüchen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht.

Die Kammer hält es für erforderlich aber auch ausreichend, den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum bis zum 31.01.2009 zu beschränken, da der Antragsgegner bereits mehrfach mitgeteilt hat, ab dem 01.02.2009 die Erbschaft der Antragstellerin nicht mehr als Einkommen berücksichtigen zu wollen.

Ein Hartz 4 Empfänger darf ein erhaltenes Erbe zur Tilgung von Schulden und zum Lebensunterhalt verbrauchen

Das Sozialgericht Schleswig – S 25 AS 665/08 ER – hat in einem von mir vertretenen Fall entschieden, dass ein Hartz 4 Empfänger der einen Erbschaft erhält und dadurch aus dem Leistungsbezug herausfällt nicht an verpflichtet ist mit einem Betrag der dem Regelsatz entspricht auszukommen. Wenn der Hartz4 Empfänger durch Verbrauch der Erbschaft wieder hilfebedürftig geworden ist sind ihm wieder Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Eine Tilgung eines Darlehns gilt in diesem Zusammenhang nicht als unzulässige Entreicherung.

Das Sozialgericht hat dies im wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Erbschaft der Antragstellerin auf die Leistungen

der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin bezog bis Januar 2008 dauerhaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Antragsgegner. Nachdem die Antragstellerin am 25.01.2008 eine Erbschaft von 20.000,- Euro aus dem Nachlass ihres im Juli 2007 verstorbenen Vaters erhielt, hob der Antragsgegner die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 13.03.2008 mit Wirkung zum 01.02.2008 auf. Die Erbschaft stelle eine einmalige Einnahme dar, die auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sei. Es werde daher für zwölf Monate jeweils eine Anrechnung von monatlich 1.666,67 Euro vorgenommen, so dass die Antragstellerin für diesen Zeitraum nicht hilfebedürftig sei. Eine Neubewilligung könne frühestens ab dem 01.02.2009 erfolgen. Zuvor sei der Lebensunterhalt aus der Erbschaft zu bestreiten. Am 16.09.2008 stellte die Antragstellerin erneut einen Leistungsantrag beim Antragsgegner.

Sie habe ihre Erbschaft inzwischen verbraucht und sei nunmehr hilfebedürftig. Sie habe von der Erbschaft zunächst einen Kredit in Höhe von 6.240,- Euro zurückgezahlt und ihr defizitäres Girokonto (ca. 500,- Euro) ausgeglichen. Darüber hinaus habe sie monatlich fixe Kosten von 1.035,- Euro gehabt. Diese setzten sich aus 475,- Euro Warmmiete, 50,- Euro Stromabschlag, 165,- Euro Krankenversicherung und 345,- Lebenshaltungskosten zusammen.

Diesen Leistungsantrag lehnte der Beklagte unter Verweis auf seinen Bescheid vom 13.03.2008 am 31.10.2008 ab. Eine Neubewilligung komme aufgrund der Erbschaft nicht vor dem 01.02.2009 in Betracht. Die Rückzahlung des Privatkredits könne keine Berücksichtigung finden.

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund folgt bereits daraus, dass der Antragstellerin gegenwärtig ein Einkommen von monatlich 1.666,67 Euro bedarfsmindernd angerechnet wird, so dass sich keine Leistungszahlung für sie ergibt. Dies ist ihr angesichts des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar.

Es besteht außerdem ein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nämlich einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ohne Berücksichtigung der im Januar 2008 ausgezahlten Erbschaft.

Entscheidende Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist nämlich die aktuelle Hilfebedürftigkeit.

Hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Da die übrigen Alternativen hier keine Rolle spielen, hängt die Hilfebedürftigkeit im vorliegenden Fall allein von der Anrechnung von Einkommen oder Vermögen nach den §§ 11, 12 SGB II ab.

Die Erbschaft in Höhe von 20.000,- Euro, die die Antragstellerin am 25.01.2008 erhalten hat, kann hier weder als Einkornmen noch als Vermögen Berücksichtigung finden. Die Antragstellerin hat nämlich glaubhaft gemacht, dass ihr jedenfalls für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht (05.12.2008) von dieser Erbschaft nichts mehr verblieben ist. Es kann aber für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit stets nur auf den aktuellen, tatsächlichen Stand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im jeweiligen Monat abgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann daher die Erbschaft gegenwärtig daher weder als Einkommen noch als Vermögen berücksichtigt werden, das zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen würde. Von dem Erbe ist der Antragstellerin nämlich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nichts mehr verblieben. Es ist glaubhaft und wird im Übrigen vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin vom bezogenen Erbe tatsächlich einen Kredit in Höhe von 6.240,- Euro zurück gezahlt und ihr Girokonto mit einem Betrag von 500,- Euro ausgeglichen hat. Darüber hinaus hatte sie ab Februar 2008 auch unstreitig monatliche Fixkosten von 1.035,- Euro. Sie hat also bereits nach dieser Aufstellung bis Ende November 2008 (insgesamt 10 Monate) mindestens 17.090,- Euro verbraucht. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sie innerhalb der letzten zehn Monate nicht im Leistungsbezug gewesen ist und damit auch nicht einer Beschränkung auf einen Betrag in Höhe der Regelleistung für ihre Lebenshaltungskosten unterlegen hat. Vielmehr durfte sie in dieser Zeit zumindest in einem angemessenen Rahmen auch höhere Ausgaben tätigen. Dies hat sie offensichtlich auch getan, da die vorgelegten Kontoauszüge bereits wieder einen negativen Kontostand aufweisen. Die Kammer hält insoweit jedenfalls einen zusätzlichen Verbrauch von monatlich etwa 300,- Euro (3.000,- Euro von Februar bis November 2008) für den Lebensunterhalt, kleinere Anschaffungen und ähnliches für realistisch und nicht unangemessen. Ein Restbetrag aus der Erbschaft verbleibt somit nicht.

Da insofern aktuell tatsächlich keine Geldmittel bei der Antragstellerin vorhanden sind, bleibt für eine Anrechnung gleich ob als Vermögen oder als Einkommen kein Raum. Die Entscheidung des BSG vom 30.09.2008 (Az. B 4 AS 29/07 R) ist – unabhängig davon, ob diese rechtlich zutreffend ist – auf den vorliegenden Fall damit nicht anwendbar, da sie das Vorhandensein von Geldmitteln voraussetzt und lediglich darüber befindet, wann vorhandene Mittel als Vermögen und wann als Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine fiktive Anrechnung, wie sie der Antragsgegner hier hinsichtlich des getilgten Kredites vorgenommen hat, ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn fällige Forderungen gegen Dritte bestehen, die jederzeit realisierbar sind. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die Antragstellerin das Geld verbraucht und ihrerseits Schulden damit getilgt hat.

Der vom Antragsgegner geäußerte Einwand, eine Tilgung des Kredites könne nicht berücksichtigt werden, weil Geldmittel vorrangig zum Lebensunterhalt einzusetzen seien, ist zumindest in höchstem Maße zweifelhaft. Zum einen gilt der Selbsthilfegrundsatz des § 2 SGB II nur innerhalb des Leistungsbezuges, zum anderen dürfte die zivilrechtliche Pflicht zur Begleichung fälliger Schulden mit bereiten Geldmitteln außerhalb des Leistungsbezuges kein vorwerfbares Verhalten darstellen. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, da der Antragtellerin jedenfalls aktuell weder einsetzbares Einkommen noch Vermögen zur Verfügung stehen. Selbst wenn man die Kredittilgung als vorwerfbares Verhalten verstehen wollte, käme allenfalls eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II oder die Geltendmachung vor1 Ersatzansprüchen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht.

Die Kammer hält es für erforderlich aber auch ausreichend, den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum bis zum 31.01.2009 zu beschränken, da der Antragsgegner bereits mehrfach mitgeteilt hat, ab dem 01.02.2009 die Erbschaft der Antragstellerin nicht mehr als Einkommen berücksichtigen zu wollen.

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Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

8 Gedanken zu “Ein Hartz 4 Empfänger darf ein erhaltenes Erbe zur Tilgung von Schulden und zum Lebensunterhalt verbrauchen”

  1. Es soll ja auch sichergestellt sein, daß dem Hartz4 Empfänger seine Armut erhalten bleibt. Welchen anderen Zweck, als den Verbrauch für den Lebensunterhalt, sollte eine Erbschaft auch erfüllen ?

  2. Ich habe im Jahr 2008 eine Erbschaft über 40k € erhalten. Habe das alles gemeldet, die Hartz IV Bezüge liefen ganz normal bis Oktober 2010 weiter. Da habe ich eine Studium begonnnen bekam kein Bafög wegen zu hohem Alter-> Studienabbruch. Jetzt wider Hartz Beantragt ich sollte das nioch übrige Geld ca 20k verleben und mir wurde verboten davon meine Schulden abzubezahlen. Meine Frage nun wäre kann ich das verlebte Geld zurückfordern oder aber das Jobcenter zur Übernahme der Schulden, die ich noch habe weil ich das geld verleben musste, zwingen?

    • Dieses Beispiel zeigt leider deutlich, dass es häufig gut ist sich vor dem Eintritt in den Leistungsbezug beraten zu lassen. Wenn Sie vor dem erneuten Hartz4 Antrag die Schulden getilgt hätten wäre das kein Problem gewesen. Jetzt leider schon.

  3. Habe mal eine frage sum SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wenn ich erben würde wie kann ich das behalten einfach beim Amt abmelden ? Und da von erst mal leben ? Und wieder anmelden wenn ich das verbracht habe ? Wie viel dürfte ich behalten schonvermögen?

  4. Ich bin Hartz IV Empfängerin mit Kindern (davon eines Zuhause betreut, da kein Kitaplatz). Eine Erbschaft von ca. 5000 Euro steht uns Haus. Meine derzeitigen Schulden belaufen sich nachweisbar auf ca. dieselbe Summe. Mir bleibt nach laufender Tilgung, kaum Geld zum Leben. Darf ich meine Schulden bezahlen und weiter im Leistungsbezug bleiben? Welche Möglichkeiten habe ich? Herzlichen Dank!

  5. Servus Herr RA Felsmann,
    … ab welchem Zeitpunkt ist der Leistungsbezieher im ALG II – künftiger Erbe – gegenüber der leistungserbringenden Behörde (JobCenter) in der Mitteilungspflicht, ein bevorstehendes Erbe anzukündigen resp. mitzuteilen?
    Der Erbe ist nach wie vor in der Warteschleife bei Ämtern, Behörden und Notar im Sinne der Nachlassverwertung und ist auch nicht im Besitz eines Erbscheins vom Nachlassgericht.
    Ist der der Leistungsbezieher gegenüber dem JobCenter verpflichtet, irgendwelche Angaben und Auskünfte zum Erblasser und dessen Ableben mitzuteilen?

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