Fernseher und DVBT-Tuner für Empfänger von Grundsicherungsleistungen


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Das Sozialgericht Fulda – S 7 SO 52/08 – hat entschieden, dass Bezieher von SGB XII-Leistungen einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TVGerät sowie einem geeigneten Empfangsgerät haben, wenn sie zuvor noch nicht über ein Fernsehgerät verfügten. Ein Fernseher gehöre zur Erstausstattung der Wohnung.

Update: Das Bundessozialgericht hat in einem anderen Fall inzwischen entschieden, dass ein Fernseher nicht zur Erstausstattung gehört – BSG, 24.02.2011 – B 14 AS 75/10 R

Der Kläger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein möbliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters gehörte auch ein Fernsehgerät. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim örtlichen Sozialhilfeträger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehgerät und einem Empfangsgerät auszustatten. Der insoweit zuständige Kreis lehnte den Antrag ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Gerät nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Mittel für Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im Regelsatz enthalten.

In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kläger Recht gegeben und den Sozialhilfeträger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausstattung mit einem TV-Gerät dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung gehöre, wenn der Hilfeempfänger zuvor über kein eigenes Gerät verfügt habe.

Quelle: Pressemitteilung Sozialgericht Fulda zum  Urteil vom 08. September 2009, Az. S 7 SO 52/08 (rechtskräftig).

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2 Gedanken zu “Fernseher und DVBT-Tuner für Empfänger von Grundsicherungsleistungen”

  1. Sehr geehrter RA Felsmann,
    das Urteil vom SG Fulda hat doch das BSG mit dem Urteil BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 75/10 R aufgehoben. Was Zählt eigentlich wirklich zur „Erstausstattung“?
    Für eine Antwort währe ich Ihnen dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen Weber

    • Sehr geehrter Herr Weber,
      ich bedanke mich zunächst für den Hinweis. da haben Sie recht. Das Bundessozialgericht hat das anders entschieden. Ich habe gleich ein Update in den Artikel gebracht.
      Die Entscheidung ist zwar in meinen Augen nicht gut nachvollziehbar, darauf kommt es aber leider nicht an.
      Ein recht gut begründetes Urteil hat das SG Gelsenkirchen (Urteil vom 31.01.2011 – S 27 AS 411/09) gefällt.
      Ich schaue mir bei Gelegenheit die Kommentierungen und weiteren Urteile mal an und schreibe dann einen Artikel dazu.

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