Hartz 4-Empfänger darf einen Beistand mit zum Termin bringen – Jobcenter darf nicht tricksen


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Ein Hartz 4-Empfänger darf mit einem Beistand zu einem Meldetermin beim Jobcenter gehen. Er darf frei wählen mit welchem Beistand er zu einem Meldetermin geht.
Einen solchen Fall musste das Hessische Landessozialgericht – Beschluss vom 22.06.2007, L 9 B 68/06 AS – entscheiden.
Das Jobcenter hatte bewusst die Termine eines Beistandes so gelegt, dass dieser nicht als Beistand mit zu Meldeterminen eines anderen Hartz 4-Empfängers kommen konnte.
Das Hessische Landessozialgericht hat hervorgehoben, dass das Jobcenter in der lokalen Presse eingeräumt hat „bewusste Terminsüberschneidung (-en) zur Verhinderung des Auftretens von Beiständen“ zu praktizieren.

Aus Gründen der Beweisbarkeit von Vorgängen dessen was besprochen wurde, kann ich nur raten immer mit einem Beistand zu den Jobcenter Terminen zu gehen.

Das Hessische Landessozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.

Leistungsempfänger darf seinen Beistand auswählen

Beistand ist eine Person des Vertrauens, die nicht Bevollmächtigter ist. Daraus, dass es sich bei dem Beistand um eine Person des Vertrauens handelt, folgt zwingend, dass der Beteiligte die Person auswählen kann; er hat also entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur Anspruch auf irgendeinen Beistand. Der Beteiligte hat aber keinen Anspruch auf mehrere Beistände. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist. Durch die von der Beklagten praktizierte bewusste Terminsüberschneidung zur Verhinderung des Auftretens von Beiständen wird die Inanspruchnahme eines bestimmten Beistandes vereitelt. Diese Praxis dürfte mit dem Zweck der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht vereinbar sein.

Jobcenter darf nur ungeeignete Beistände zurückweisen

Zuzugestehen ist der Beklagten aber, dass sie es nicht hinnehmen muss, dass Besprechungstermine mit Hilfeempfängern zur Frage der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Beiständen durch „belehrende Monologe“ konterkariert werden, und Hilfeempfänger dabei nicht zu Wort kommen. Die Beklagte muss sich dabei aber den im Gesetz zugelassenen Instrumentarien bedienen. Insoweit hat sie die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 13 Abs. 5 bis 7 SGB X) den Beistand, etwa wenn er zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 SGB X), ganz oder teilweise zurückzuweisen. Nicht möglich ist aber der indirekte Ausschluss des Beistandes durch eine zeitgleiche Meldeaufforderung.

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Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
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15 Gedanken zu “Hartz 4-Empfänger darf einen Beistand mit zum Termin bringen – Jobcenter darf nicht tricksen”

  1. Hallo,
    ja, ich hatte auch schon mal Jemand dabei, und man hat richtig gemerkt, daß das überhaupt nicht in den Kram passte!!
    Musste dann auch noch eine Abtretungserklärung für ausstehendes Gehalt (Juni/Juli) unterschreiben, um überhaupt HARTIV für AUGUST zu bekommen! Hatte aber parallel dazu Arbeitslosengeld beantragt! (Es fehlte noch eine Verdienstbescheinigung und hatte ja weder im Juni noch Juli Geld bekommen vom Arbeitgeber!) Ist Gott sei Dank mittlerweile gerichtlich geklärt!!
    Auch das mit der Abtretung wird anwaltlich geklärt!

    Es ist schon heftig, WIE Menschen(!) in Job Centern und Agenturen für Arbeit behandelt werden!

  2. Für alle Beistände, die selbst ALG II-Bezieher sind: Im Gesetz steht nicht, dass ein Beistand seinen Namen nennen muss. Daraus lässt sich ableiten: Er muss es nicht.

    • Hey Andre, da wär ich vorsichtig.
      Auch wenn das nicht im Gesetz steht. Das Jobcenter hat in seinen Räumen das Hausrecht. Da darf es auch wissen wer dort ist.

    • Der Beistand müsse sich ausweisen, so wird von Jobcentern behauptet. Das ist unzutreffend, denn es fehlt dafür an der Rechtsgrundlage. Die JC können hierzu keine Rechtsgrundlage benennen.
      Erläuterung:
      1.
      Der Beistand ist derjenige, der nach Wahl des Leistungsberechtigten zur Besprechung oder Verhandlung „erscheint“. Auf die Identität der Person des Beistandes (und deren Feststellung) kommt es dabei nicht an.
      – Während § 13 SGB X vorsieht, dass („im Interesse der Rechtssicherheit“, Thieme 13. 7) der Bevollmächtigte auf Verlangen der Behörde seine Vollmacht ausweisen muss (§ 13 Abs. 1), gibt es diese gesetzliche Regelung für den Beistand nicht.
      – Der Beistand bedarf keiner besonderen Legitimation. Es genügt, dass der Beteiligte „mit ihm“ zu Verhandlungen und Besprechungen „erscheint“ (von Wulffen, RZ 13. 12).
      – Ein Beistand muss nicht angemeldet werden, es genügt, wenn der B. zusammen mit dem Beteiligten erscheint (Rixen, 13. 23). Besondere Qualifikationen sind nicht erforderlich
      2.
      Auch trägt mangels Rechtsgrundlage das Argument des JC nicht, dass
      • sich der B. ausweisen müsse, da die Aussagen von Beiständen als die des Leistungsberechtigten gelten. Dafür reicht es vielmehr, dass der Beistand mit dem Betroffenen selbst zur Besprechung „erscheint“ und zum zweiten, dass der Leistungsberechtigte den Ausführungen des B. nicht widerspricht.
      • die Behörde eine Zurückweisung von Beiständen zu prüfen habe. Kriterien zur Zurückweisung von Beiständen ergeben sich nicht aus deren Identifikation, sondern einziges Kriterium zum Zurückweisen vom mündlichen Vortrag ist, dass Beistände „zum sachgerechten Vortrag nicht fähig sind“. Und dies stelle ich nicht bei der Ausweiskontrolle fest.
      3.
      Das vom Gesetzgeber vorgesehene Recht des Bürgers auf einen Beistand i.S. § 13 SGB X ist ein hohes Gut mit Verfassungsrang, dessen Verwirklichung von den Leistungsträgern nach Kräften zu fördern ist. Dagegen abschreckende ‚Hürden’ aufzubauen (wie z. B. die Ausweiskontrolle), läuft dem Sinn der gesetzlichen Regelung entgegen, die Nutzung von Beiständen zu fördern.

      Zum hohen Rang der Beistandsschaft i.S. § 13 SGB X:
      – Sich vom Beistand unterstützen lassen zu können zählt zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Art 2 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 38, 105) (von Wulffen, RZ 13. 2)
      – Ein Bürger wird seinen Status als Beteiligter (also als Verfahrenssubjekt) häufig nur mit Unterstützung einer Person seines Vertrauens effektiv zur Geltung bringen können (Rixen, RZ 13, 1). „Ein praktisches Bedürfnis besteht lt. Gesetzesbegründung besonders dann, wenn die Beteiligten „nicht rechtskundig sind“ (Bt-Drs. 7/910,44 [zu § 14 VwVfG]).
      – Beistandsschaft steigert die „Chancengleichheit zwischen Bürger und Behörde“ (ebd.)

  3. (über Inge Hannemann / facebook)

    Sehr geehrter Herr Felsmann,

    ich bin mit dem Artikel nicht zufrieden. Er springt entschieden zu kurz. Es mag zwar Usus bei Rechtsanwälten sein, Texte nur soweit zu bearbeiten, wie die Vorlage (hier: Urteil) reicht, aber es fehlt ein Punkt und ein weiterer ist nur unzureichend ausgeführt:

    Sie schreiben:
    a) „Nicht möglich ist aber der indirekte Ausschluss des Beistandes durch eine zeitgleiche Meldeaufforderung.“ aber auch:
    b) „Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden;…“

    D.h. Sie zeigen zwar den Widerspruch auf, dass ein Betroffener einen Beistand nicht anzumelden braucht (bzw. im Voraus nicht namentlich bekannt macht) und dass (vermutlich) von der selben Behörde der Beistand zeitgleich einen Termin bekommen könnte. Diese Kombination setzt aber voraus, dass der Beistand namentlich bekannt ist und gleichzeitig ebenfalls zu dieser Behörde geladen werden könnte. Dieser Widerspruch wird von Ihnen nicht aufgelöst.

    Besonders ärgerlich:
    Es wird auch keine Handlungsempfehlung ausgesprochen, an der man sich zukünftig orientieren kann. Sie überlassen die zukünftige Ausgestaltung einer neuen Verfahrensweise und damit die Deutungshoheit, bis zu einem nachfolgenden Urteil, wiederum der Behörde.

    .
    Es stellt sich insgesamt die Frage, ob auf eine „Einladung“ eine Terminverschiebung erfolgen muss, wenn der Betroffene und (besonders) sein Bestand nicht gleichzeitig oder nicht so kurzfristig Zeit haben. Terminvereinbarung (auf Augenhöhe) und Terminverschiebung sind hier als gleichwertig zu sehen; d.h.: Vorschlag und Gegenvorschlag bis zur Einigung.

    Auch die Frage, wie Terminvereinbarungen zu handhaben wären, wenn der gewählte Beistand regelmäßig erst ab einer gewissen Uhrzeit zur Verfügung steht oder gar einen löchrigen Terminkalender hat, wie der einladende Behördenmitarbeiter, und wie auch ohne:
    – Namensnennung oder
    – Nachweis und Begründung der möglichen Verhinderung des Beistandes (Datenschutz / Privatsphäre)
    die Terminvereinbarung zwischen den Beteiligten ablaufen kann / könnte.
    Eine Terminvereinbarung mit drei Beteiligten und über drei Ecken möchte ich mir nicht ausmalen, wenn jeder immer nur einen möglichen Termin für die nächste Verhandlungsrunde angibt.

    Wenn die Termine des Behördenmitarbeiters und des Beistandes kurzfristig/ auf absehbare Zeit nicht zueinander passen, müsste dann nicht die Behörde eine andere Lösung finden?

    .
    Letztlich geht es auch um die Frage:
    Was ist ein wichtiger Grund (Gummi / Worthülse), wie er als Entschuldigung für ein Fernbleiben akzeptiert wird? Auf welcher Ebene müssen Terminvereinbarungen (Augenhöhe?) durchgeführt werden? Krankschreibung des Beistandes? Bestätigung eines Chefs/Abteilungsleiters, dass der Beistand leider Überstunden leisten musste? Bestätigt sich ein „Chef“ seine eigene Verhinderung selber? Bestätigung des Kindergartens, dass das Kind des Beistandes angeholt werden musste? usw. usw.
    Auch hier: Datenschutz / Privatsphäre!

    Wie hoch ist der Aufwand, den eine Behörde zukünftig treiben muss und die Toleranz bei Entschuldigungen, die akzeptiert werden muss? Echte Terminvereinbarung mit Rücksprache und Bestätigung? Wie beim Arzt? Ein wichtiger Grund wäre jetzt auch, wenn der Beistand – aus egal welchem Grund – verhindert wäre, weil das „Mitbringen dürfen“ einen höheren Stellenwert bekommen hat.

    .
    Und weil in der Zeit meiner Textkomposition das Wort Hausrecht erwähnt wurde:
    Ich denke nicht, dass das für die Terminvereinbarung (im Vorfeld) eine Auswirkung haben dürfte, sondern erst ab Betreten des Gebäudes. Da am Hauseingang und im Wartebereich wohl nicht nach Personalien oder gar Ausweisen (des Begleiters) gefragt werden dürfte, dann also erst im Büro. Im Büro dürfte sich der Mitarbeiter aber schwer tun, das Hausrecht durchzusetzen, um damit das Gespräch zu torpedieren. Damit wäre das Gespräch ebenfalls sofort beendet, weil der Betroffene keinen Beispand mehr hätte – dazu wäre das Vertrauen (soweit es überhaupt vorhanden war) weg.
    Im Gespräch ist das Nennen des Namens eine Selbstverständlichkeit, weil man sich ja auch vorstellt und seinen Gegenüber auch ansprechen „möchte“.
    Inwieweit das Hausrecht in der Güterabwägung dem Beistand vorzuziehen ist, wage ich zu bezweifeln. Auch von einem begleitenden Hartz IV Empänger dürfte man wohl ausgehen, dass der kein Hausverbot ausgesprochen bekommt. Wie sollte der zukünftig seine Anträge stellen?
    Aus dem Gesetzestext müsste man sogar direkt ableiten können, dass das Hausrecht hinter dem Beistand zurückstehen muss.
    Auch die reine Nennung des Namens z.B. Peter Müller dürfte bei einer Behörde kaum dazu führen, dass genauer nachgefragt wird (Ausweisnummer, Adresse, … – PRISM?) oder dass nun alle gleichnamigen Menschen auf Verdacht eingeladen werden. 🙂

    .
    Im Übrigen verweisen Sie dreimal auf den Wortlaut eines Gesetzestextes ohne den Wortlaut in der entscheidenden Passage zu zitieren oder wenigstens z.B. bei http://www.gesetze-im-internet.de zu verlinken. Mehr als schade!
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html

    Wolfgang Gosejacob

    • Sehr geehrter Herr Gosejacob,

      Ich bedanke mich für Ihren ausführlichen Kommentar in dem Sie sich mit dem Thema auseinander setzen.
      Ich kann leider nicht vorhersagen wie die Gerichte urteilen werden wenn es zum Streit über Beistände und deren Teilnahme an Meldeterminen kommt.

      Ich denke aber nicht, dass die Gerichte entscheiden werden, dass man einen Anspruch auf einen bestimmten Beistand hat mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte wegen Verhinderung „seines“ Beistande einen vom Jobcenter bestimmten Termin absagen kann. Anderes gilt natürlich, wenn das Jobcenters dies bewusst tut – wie im Fall des zitierten Urteils.
      Auch die Rechtsprechung zur Verhinderung einer Terminwahrnehmung wegen – ärztlich belegter – Krankheit lässt da nach meiner Auffassung (leider) keinen anderen Schluss zu. Eine „rechtsfeste“ Lösung werden nur die Gerichte finden.

      Ich bin mit dem Artikel übrigens zufrieden, denn er hat eine Diskussion ausgelöst und ein Problem, dass viele Hartz 4-Empfänger betrifft, in den Focus gerückt.

      Ich danke für die Anregung: Ich werde meinen Artikel bei Gelegenheit um einen Empfehlungsteil ergänzen. Die Verlinkung zu § 13 SGB X ist eine gute Idee – das habe ich gleich eingebaut.

      Rechtsanwalt Felsmann

        • Nur wegen Befangenheit – wenn der Grund die Elterneigenschaft ist – darf nicht abgelehnt werden. Ein Beistand muss sich benehmen und ausweisen. Dann spricht nichts gegen eine Teilnahme. Viel Erfolg.

  4. Ping Ist Hartz IV zu niedrig? - Seite 99

  5. Hallo herrn Felsmann
    Noch einen Monat bin ich 63 jahre alt,und bekommt noch von Jobcenter angebote
    für 1euro Job zu arbeiten.Ich bin von jobcenter bis 26.03.2020 keine job mehr zu
    vermittlen bei mir aktiviert nicht ,aber Die Sachtarbeiterin hat gesagt ich muss den
    1euro job unbeding machen.ich habe den Job nicht annehmen und jetz bekomme ich
    einen Sanktion 30 % .Die Sachtarbeiterin hat mich unrecht behanden, und ich möchte die Beschwerden, können Sie mir weiter helfen.

  6. Hallo,
    darf ich dann um eine Terminverschiebung bitten weil ich im Jobcenter zu selben Zeit
    als Beistand in einem anderen Zimmer bin ??? Und darf das Jobcenter das Recht auf
    Beistand mit der Begründung, dass der 17jährige Sohn allein den Termin wahrnehmen
    kann verhindern ???

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