Hartz-IV-Antrag nur begrenzt „haltbar“ – Weitergewährung von Hartz-IV-Leistungen erst ab Folgeantrag


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Das Hessische Landessozialgericht – 7 AS 413/09 – hat entschieden, dass  Hartz-IV-Leistungen nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bedürftigkeit – auch für Folgeanträge.

Also aufgepasst – auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen!

Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Hanau zunächst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewährt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergewährung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Auf die Klage des Leistungsbedürftigen verurteilte das Sozialgericht das Sozialamt zur Leistungsbewilligung auch für den dazwischenliegenden Zeitraum. Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfebedürftigkeit vorliege, so die Begründung.

Dem widersprachen nun die Richter des Landessozialgerichts und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei für den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Werde daraufhin eine Leistung für eine bestimmte Dauer gewährt, erledige sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gewähren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Behörde den Hilfebedürftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auf die Pflicht hin, einen Bescheid sorgfältig und vollständig zu lesen. Der Kläger habe hingegen den Hinweis auf einen rechtzeitig zu stellenden Folgeantrag vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen.

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