Hartz IV-Empfänger: Kein Anspruch auf Gleitsichtbrille


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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 5 B 422/08 AS – hat entschieden, dass Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille haben. Der Träger der Grundsicherung hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen, da diese einen Gegenstandes des täglichen Gebrauchs darstellt.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme einer Gleitsichtbrille, da der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache, beschied der Grundsicherungsträger negativ. Das Sozialgericht lehnte ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anschließende Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.

Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich von der Klägerin angeschafften Gleitsichtbrille im Rahmen von Eingliederungsleistungen besteht nicht. Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, ein medizinisches Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung fällt. Da die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Die Beschaffung einer Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen – eine Brille für die Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht -, erleichtert lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (Beschluss vom 16.12.2008 – L 5 B 422/08 AS).

Quelle: Pressemitteilung Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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