Hartz IV – Keine Sanktion bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers


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Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein Hartz IV Empfänger keine Sanktion bei einer  rechtswidrigen Abmahnung durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine Pflichtverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen sein muss, damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber als Grund für eine Sanktion durchgreifen kann.

Weiter heißt es dazu beim Sozialgericht Stuttgart:

Der arbeitslose Kläger wandte sich gegen eine vom Jobcenter auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeitslosengeldes II. Das Jobcenter begründete diese Sanktion damit, der Kläger habe durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Der Kläger war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum nächsten Tag vorzulegen. Nachdem der Kläger erkrankt war, legte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fristgerecht vor, unterließ allerdings die persönliche Krankmeldung. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kläger vor der Kündigung zwei Mal mit der Begründung ab, er sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die Kündigung wurden vom Arbeitgeber nicht näher begründet. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten wurde dem Kläger nur unzureichend dargelegt. Das Sozialgericht hat der Klage des Arbeitslosen stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb dürfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalität zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten und der Kündigung sowie der groben Fahrlässigkeit des Hilfebedürftigen, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.

Quelle: SG Stutgart

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5 Gedanken zu “Hartz IV – Keine Sanktion bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers”

  1. Eine (eigentlich) logische Entscheidung – wobei es mich wundert, dass die Stuttgarter Kollegen es hier auf eine Entscheidung des Sozialgerichts haben ankommen lassen. In „meinem“ Jobcenter ist es üblich, vor Sanktionen wegen einer Kündigung die Rechtmäßigkeit eben dieser Kündigung zu prüfen. Bei dem obigen Sachverhalt wäre da sicher bereits im Widerspruchsverfahren abgeholfen worden. Es gibt leider (gerade bei den Zeitarbeitsfirmen, die bei SGB II-Beziehern häufig als Arbeitgeber auftauchen) viele schwarze Schafe, die bei mangelnder Auftragslage verhaltensbedingte Kündigungen konstruieren und bei Nichtigkeiten auch ohne Abmahnung fristlose Kündigungen rausschicken. Die eingeschüchterten Kunde lassen das leider viel zu oft mit sich machen.

    Das von Ihnen angesprochene Problem der damit verbundenen Sanktionen ist aber hausgemacht: Die Rechtsprechung erwartet von den Mitarbeitern der Jobcenter eine komplett eigenständige arbeitsrechtliche Beurteilung der Kündigung, was mangels entsprechender Ausbildung der Kollegen oft einfach nicht gewährleistet werden kann.

    • @ Gleitzeitmann:
      Das Problem der arbeitsrechtlichen Beurteilung sehe ich auch. Da hilft nur Schulung des Personals. Was mir nur nicht klar ist wie jemand der sich nicht sicher ist eine Entscheidung „im Zweifel gegen den Sozialleistungsempfänger“ treffen kann.
      Ich habe gerade einen interessanten Fall im Eilverfahren. Der Mandant arbeitet (U 25 er bei 100 % Sanktion). Dann bekommt er einen Einsatz fernab seines Wohnortes. Er hat kein Geld für die Fahrkarte und kann den Job nicht antreten. Das passiert drei Mal und schon ist die Kündigung da.
      Das „Nette“ dabei ist … er hatte bei Arbeitsaufnahme einen Antrag auf unabweisbaren Bedarf für Fahrtkosten gestellt. Dieser wurde aber vom Jobcenter abgelehnt. Mal sehen wie es ausgeht.

  2. Mit dem Hinweis auf die nötige Schulung des Personals legen Sie den Finger in die Wunde. Viele Kollegen in der Sachbearbeitung haben als Quereinsteiger keinen Verwaltungshintergrund oder sind zumindest nicht originär im SGB II ausgebildet worden. In einigen Fällen sind daher die Defizite im Tagesgeschäft schon groß genug, da bleibt keine Zeit für zusätzliche arbeitsrechtliche Kurse. Spätestens in der Widerspruchsstelle sollte dann aber genauer hingesehen werden.

    Die Entscheidung „im Zweifel gegen den Sozialleistungsempfänger“ gründet sich daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Annahme, der Arbeitgeber werde schon zu Recht gekündigt haben… Gerade wenn bereits mehrere Sanktionen in der Akte sind, wird (nicht selten ja auch begründet) ein Fehlverhalten des Kunden in die Kündigung hineingelesen.

    Ihr Eilverfahren klingt in der Tat interessant. Die Argumentation zur Ablehnung des unabweisbaren Bedarfs würde ich gerne mal sehen. Wenn ich wetten müsste, würde ich auf Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzort 500 km entfernt tippen – und zudem auf Erfolg im ER-Verfahren. ^^

    • Da spricht der Fachmann – Zeitarbeitsunternehmen stimmt schon mal. Es ging aber nur um ca. 30 km.
      Die Begründung war sehr kurz:
      „Gibts nicht wegen der 100% Sanktion“
      Mal schauen wie es ausgeht – das Verfahren dauert schon fünf Wochen.

  3. Der Grund für die nicht erfolgte Fahrkostenförderung war die Sanktion?! Aua. Den Bescheid hätte ich nicht gehalten. Die Sanktion soll ja „Anreiz“ zur Pflichterfüllung sein. Wenn die Hauptpflicht aber die Eingliederung in Arbeit ist, kann eine Sanktion schlecht ein Argument gegen die Förderung des Arbeitsantritts sein…

    Viel Erfolg jedenfalls – schreiben Sie doch mal, wie es ausgegangen ist!

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