Hessisches LSG: Keine Tilgung von Darlehen für Mietkaution durch Kürzung von Sozialleistungen


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Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2008 – L 9 SO 121/07 ER festgestellt, dass Grundsicherungsträger (ARGE, Jobcenter oder Sozialamt) sich gewährte Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten nicht über die Kürzung der laufenden Sozialhilfe von Arbeitslosen zurückholen dürfen.

Leitsätze:
1. Bei der Aufrechnung handelt es sich um die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts durch öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufrechnung richtet sich daher regelmäßig nach § 86b Abs. 2 SGG. Offen bleibt, ob die Behörde befugt ist, die Aufrechnung auch durch Verwaltungsakt zu regeln.

2. Die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gestützt werden. §§ 51, 54 SGB I ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsbrechtigten pfändbar sind. Das ist bei Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall.

3. Der Behörde ist es insoweit wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf Tilgungsvereinbarungen in Darlehensverträgen zu berufen.

Tipp:

Wenn Sie gerade umgezogen sind und Mietkaution sowie Umzugskosten nur als Darlehen gewährt wurden so kann sich der Widerspruch gegen den Bescheid lohnen. Das Hessische LSG hat zudem beschlossen, dass ein Widerruf der Darlehensvereinbarung durch den Leistungsempfänger für die Zukunft möglich ist. Lassen Sie sich von einem im Sozialrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten.

Aus dem Urteil (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von dem Antragsgegner. Er wendet sich gegen die Einbehaltung in Höhe von derzeit noch 34,70 EUR monatlich aufgrund ihm gewährter Darlehen für Umzugskosten und Mietkaution.

Zum 1. November 2006 bezog der Antragsteller die Wohnung A-Straße in A-Stadt. Nach dem am 18. Oktober 2006 geschlossenen Mietvertrag beträgt die Miete einschließlich Betriebskosten für die 38,52 m² große Wohnung 270 EUR monatlich. Im Zusammenhang mit dem Umzug bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Darlehensverträgen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 Darlehen nach § 37 SGB XII in Höhe von 538 EUR und von 371,20 EUR zur Zahlung der Mietkaution und der Umzugskosten. Nach den Verträgen verpflichtet sich der Antragsteller zur Rückzahlung der Darlehen in Höhe von jeweils 20 EUR monatlich ab 1. November 2006 bzw. ab 1. Januar 2007, die unmittelbar von den Leistungen nach dem SGB XII einbehalten werden. Der Antragsgegner behielt von den dem Antragsteller bewilligten Leistungen mit Änderungsbescheid vom 2. November 2006 20 EUR ab November 2006 und mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2006 40 EUR ab Januar 2007 ein. (…)
Entscheidungsgründe:

Die von dem Antragsgegner erklärte Aufrechnung in Höhe von zuletzt noch 34,70 EUR monatlich ist unwirksam, so dass der Anspruch des Antragstellers auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in dieser Höhe nicht erloschen ist.

Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung beurteilen sich nach § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der den Grundgedanken der zivilrechtlichen Regelungen der §§ 387 ff. BGB in das Sozialrecht überträgt. Soweit das SGB XII eine Sonderregelung zur Aufrechnung enthält, findet, sofern einschlägig, diese vorrangig Anwendung. Auf eine solche Sonderregelung kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall aber nicht berufen.

Der Antragsgegner kann die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten nicht auf § 29 i.V.m. § 37 SGB XII stützen. § 37 Abs. 1 SGB XII ermöglicht es dem Hilfeträger in Fällen, in denen ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen zu erbringen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII kann bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt die Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von bis zu 5 vom Hundert des Eckregelsatzes von der Leistung einbehalten werden. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es sich bei dieser Anrechnungsregelung rechtstechnisch um eine Aufrechnung handelt. Denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben, da die dem Antragsteller gewährten Darlehen für Umzugskosten und Mietkaution keine Darlehen im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII sind, mit dem ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt wird. Vielmehr gehören Mietkautionen und Umzugskosten zu den in § 29 SGB XII geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung; dies ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Erwähnung dieser Aufwendungen in der Aufzählung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls der durch eine Mietkaution und Umzugskosten entstehende Bedarf nicht von der Regelleistung abgedeckt wird, sondern es sich um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs handelt. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach den Darlehensverträgen die Umzugskosten- bzw. Mietkautionsdarlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII gewährt werden. Denn die in den Verträgen angegebene Rechtsgrundlage ändert nichts an der materiell-rechtlichen Einordnung der hier in Rede stehenden Hilfeleistungen. Damit ist für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung zunächst auf § 29 SGB XII abzustellen. Diese Vorschrift enthält weder eine § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vergleichbare Regelung noch eine Verweisung auf § 37 SGB XII, so dass die Einbehaltungen auch nicht auf eine Verknüpfung der Regelungen in § 29 SGB XII einerseits und § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB XII andererseits gestützt werden können. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber eine Aufrechnung durch monatliche Tilgung nach Gewährung eines Darlehns nur in den Fällen normiert hat, in denen regelmäßig ein pflichtwidriges Handeln des Hilfeempfängers zugrunde liegt (§ 26 Abs. 2 SGB XII: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, Ansprüche auf Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens bzw. wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen; § 26 Abs. 3 SGB XII: Leistungen für einen Bedarf, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war; § 37 SGB XII: Unterlassung der Bildung von Rücklagen). Das trifft aber nicht auf diejenigen zu, die Umzugskosten aufzuwenden haben und sich dem üblichen Verlangen von Vermietern auf Stellung einer Mietkaution ausgesetzt sehen.

Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 und 3 SGB XII sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Denn der von dem Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Darlehensrückzahlung betrifft weder die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, noch Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 (wegen schuldhaften Verhaltens) und 104 SGB XII (wegen zu Unrecht erbrachte Leistungen) noch den Fall, dass Leistungen für einen Bedarf übernommen wurden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.

Die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung beurteilt sich daher nach der allgemeinen Vorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I. Danach kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. Der im vorliegenden Fall einschlägige § 54 Abs. 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Dabei ist selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage der für ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten. Nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es in dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930,00 EUR monatlich beträgt. Da die Grundsicherungsleistungen des Antragstellers diese Höhe offensichtlich nicht erreichen, ist sein gesamter Leistungsanspruch unpfändbar, so dass eine Aufrechnung nicht möglich ist.

Daraus folgt, dass die in den Darlehensverträgen vom 23. Oktober 2006 und vom 4. Dezember 2006 enthaltenen Tilgungsvereinbarungen rechtswidrig sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarungen nach § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB nichtig sind. Dem Antragsgegner ist es jedenfalls in Anwendung des in § 242 BGB geregelten und über § 61 Satz 2 SGB X anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Tilgungsvereinbarungen als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung zu berufen, denn der Antragsgegner hat die Aufnahme der rechtswidrigen Rückzahlungsvereinbarung in die Darlehensverträge veranlasst. Es würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn er sich nun darauf berufen könnte.

Gleiches gilt, wenn man in den Darlehensverträgen einen (Teil-) Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I sehen würde. Soweit auf existenzsichernde Leistungen überhaupt verzichtet werden kann, stünde auch einer Berufung des Antragsgegners auf einen Verzicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Im Übrigen können eventuelle Verzichtserklärungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf ist hier mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 10. Juli 2007 erfolgt. (…)

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