Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts am 4. März 2009 im Falle des Arbeitnehmers eines insolventen Küchenmöbelherstellers entschieden, der höheres Insolvenzgeld für die Zeit von August bis Oktober 2003 unter Berücksichtigung aller Tariflohnerhöhungen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld geltend gemacht hatte. Hierauf hatte die Belegschaft bis September 2003 während der knapp einjährigen Laufzeit eines Restrukturierungstarifvertrags verzichtet. Wegen der drohenden Insolvenz hatte die Gewerkschaft diesen Tarifvertrag im September 2003 gekündigt.
Az.: B 11 AL 8/08 R
Quelle: Medieninformation Nr. 12/09
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