Höherer Mietkostenzuschuss in Kiel für Hartz 4 Empfänger


, , , , , , ,
Das Sozialgericht Kiel – S 34 AS 1204/11 – hat in einer Entscheidung vom 18. September 2012 zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts – vom 19.10.2010 und 22.08.2012 (letztere liegt noch nicht im Volltext vor) – umgesetzt.

Die Entscheidungen betreffen die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft sowohl für Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz 4) als auch für Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter (SGB XII).

Die Stadt Kiel hat bisher die sogenannte Mietobergrenze zu niedrig festgesetzt. Die Unterschiede ergeben sich aus der folgenden Tabelle:

Mietobergrenzen Stadt Kiel 2010 bis 2012

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach bisheriger Berechnung mit 1,24 €/qm Bruttokalt Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach neuer Berechnung mit 1,77 €/qm Bruttokalt
1 bis 50 qm 308,50 € 335,00 €
2 50-60 qm 370,20 € 402,00 €
2 60-75 qm 451,50 € 491,25 €
4 75-85 qm 504,90 € 549,95 €
5 85-95 564,30 € 614,65 €
6 95-105 623,70 € 679,35 €
7 105-115 683,10 € 744,05 €

Die Entscheidung ist noch nicht endgültig bzw. rechtskräftig und es ist damit zu rechnen, dass die Stadt Kiel bzw. das Jobcenter dagegen angehen werden, also Berufung einlegen.

Ich rate allen Leistungsberechtigten – egal ob sie Leistungen vom Jobcenter oder von der Stadt Kiel bekommen – zu prüfen, ob sie in der Zeit seit dem 01.01.2011 die volle Miete – also die Miete, die sie an den Vermieter bezahlen müssen – ersetzt bekommen haben. Für den Zeitraum, der vor dem 01.01.2011 liegt, ist eine Überprüfung nicht mehr möglich.

Wenn nicht, sollten Sie Widerspruch einlegen oder einen Überprüfungsantrag stellen.

Wenn Sie nicht sicher sind, sprechen Sie mich gerne an.

Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

(…) Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vielmehr der Überlegung des BSG vom 19.10.2010 (a.a.O.) an, dass für die in die Berechnung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnittswerte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt werden und dass diese Werte den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersichten der örtlichen Interessenverbände entnommen werden können.

Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut F+B Forschung und Beratung erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008 und 1.424 im Jahr 2010).

Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichprobenartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards bestimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es möglicherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durchschnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr begünstigende Wert in die Bestimmung der abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzufließen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O. bei juris Rn 32; ).

Ferner ist nicht unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Hauswart keine weiteren betriebskostenrelevanten Aufgaben hat als die in § 2 Nr. 2 bis 10 Betriebskostenverordnung genannten und nach § 2 Nr. 14 letzter Halbsatz von einer doppelten Abrechnung ausgeschlossenen Aufgaben. Die Posten der Nr. 2 bis 10 tauchen in der Übersicht über die durchschnittlichen Betriebskosten auf. Die übrigen Aufgaben des Hauswarts im Sinne des § 2 Nr. 14 und weitere – dann möglicherweise von § 2 Nr. 17 erfasste – Aufgaben des Hauswarts (Reinigung der Lichtschächte und Abflussrohre, die direkt in den Mietbereich laufen, sind dann mit der Berücksichtigung des Durchschnittswertes für „Hauswart“ in Höhe von 0,11 EUR auch erfasst.

Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in der Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2010 ergibt einen Wert in Höhe von 1,77 EUR pro Quadratmeter.

Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,93 EUR und des Betriebskostenpreises in Höhe von 1,77 EUR – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmietpreis in Höhe von 6,70 € pro Quadratmeter.

Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 335,00 EUR.

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ein Gedanke zu “Höherer Mietkostenzuschuss in Kiel für Hartz 4 Empfänger”

  1. Ping Rechtsanwalt in Kiel » Blog Archiv » Mietobergrenze der Stadt Kiel seit Dezember 2010

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB