Jobcenter Delmenhorst hat ab Januar 2012 kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenze


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Das Sozialgericht Oldenburg mit Urteil vom 14.01.2015, S 42 AS 479/12 entschieden, dass die Bestimmung der Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger durch das Jobcenter Delmenhorst für Zeiträume nachab Januar 2012 nicht auf einem „schlüssigen“ Konzept beruht.

Der Kläger des vom Sozialgericht Oldenburg entschiedenen Verfahrens bewohnte in der streitigen Zeit von Januar bis April 2012 eine Wohnung in Delmenhorst, die 72 qm groß war. Er zahlte für diese Wohnung eine Grundmiete von 390,- € sowie 75,- € Nebenkosten und 55,- € Heizkostenvorschuss. Das Jobcenter setzte die Kosten der Unterkunft auf 421,80 € monatlich (Miete) und 55,- € Heizkosten fest. Dagegen wandte der Kläger sich an das Sozialgericht Oldenburg, das ihm mit dem Urteil einen Anspruch auf die tatsächlich von ihm aufgewendeten Kosten der Unterkunft zusprach. Zur Begründung seines Urteiles stellte das Sozialgericht Oldenburg fest, dass für die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft das vom Jobcenter Delmenhorst entwickelte Konzept nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Das Jobcenter habe als Datengrundlage für sein Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft die Daten des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Delmenhorst zugrunde gelegt, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahr 2008 beruhe. Nach Auffassung des Sozialgerichts wäre das Jobcenter jedoch verpflichtet gewesen, regelmäßig zu überprüfen, ob die Zahlen des Konzeptes die soziale Wirklichkeit am Wohnungsmarkt von Delmenhorst noch zeit- und realitätsgerecht abbilden. Zwischen 2008 und 2012 habe eine solche Überprüfung durch das Jobcenter jedoch nicht stattgefunden, so dass die angemessenen Kosten der Unterkunft nicht mehr anhand des Konzeptes des Jobcenters festgestellt werden dürften. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse in einem solchen Fall die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf der Basis der Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitsaufschlag von 10 Prozent ermittelt werden. Nach dieser Berechnungsmethode habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft.

Es lohnt sich also für alle die im Bereich des Jobcenters Delmenhorst vom Jobcenter nicht die volle Miete erhalten Widerspruch gegen die aktuellen Bescheid und Überprüfungsanträge für die Vergangenheit zu stellen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Oldenburg

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