Jobcenter muss Stromschulden übernehmen


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Das Sozialgericht Bremen – S 21 AS 6/09 ER – hat entschieden, dass ein Jobcenter Stromschulden eines Hilfeempfängers auch dann übernehmen muss, wenn dieser die Abschlagszahlungen an den Energieversorger nicht geleistet hat.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Der Antragsteller wendet sich in einem Zugunstverfahrens gemäß § 44 SGB X gegen die seit Oktober 2005 von der Antragsgegnerin gegen ihn erlassenen Leistungsabsenkungen – Sanktionsbescheide, Leistungsentziehungen und -Änderungsbescheide – und begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm für die jeweils betroffenen Bewilligungszeiträume rückwirkend ungekürzte Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, die jeweiligen Differenzbeträge nachträglich an ihn auszuzahlen sowie sämtliche ihm durch die Einbehaltung von Leistungen entstandenen Kosten zu erstatten. Außerdem wendet er sich mit seinem Eilantrag gegen eine Kontopfändung des Finanzamtes A-Stadt und begehrt deren Aussetzung. Zugleich begehrt er die Übernahme von Mietschulden sowie rückständiger Energiekosten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1958 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen nach SGB II von der Antragsgegnerin. (…)

Gemäß einem Vermerk in der Leistungsakte (Bl. 115) sprach der Antragsteller am 16. November 2006 bei der Antragsgegnerin vor und teilte mit, dass ihm der Strom abgestellt zu werden drohe. Auf die Meldeanforderungen habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht reagieren können. Er habe kein Geld und keine Lebensmittel mehr. Der Arbeitsvermittler erörterte daraufhin die Ausgabe eines Lebensmittelscheins und forderte den Antragsteller auf, sich unverzüglich bei seinem Fallmanager zu melden. (…)

Bereits seit August 2007 liefen bei dem Antragsteller Zahlungsrückstände bei seinem Stromversorger, der XX Vertrieb A-Stadt GmbH (XX), auf. Wie eine telefonische Auskunft der XX ergab, leistete der Antragsteller ab August 2007 keine Abschlagszahlungen für Stromlieferungen mehr. Im November 2007 erhielt er von der XX eine letzte Zahlungsaufforderung; Ende November 2007 stellte die XX die Stromversorgung des Antragstellers ein. Gemäß telefonischer Auskunft der XX wurde eine im Dezember 2007 mit dem Antragsteller abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung von ihm nicht eingehalten. Dieser habe lediglich im Februar 2008 letztmalig eine Zahlung von 16,00 Euro an die XX geleistet. Die XX ließ schließlich Anfang 2008 den Stromzähler des Antragstellers ausbauen. (…)

Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Übernahme der Stromkostenrückstände ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Er ist auch zulässig. Insbesondere fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig nicht gegeben, wenn einfachere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Der Antrag im Eilverfahren setzt daher regelmäßig voraus, dass zunächst die jeweilige Antragsgegnerin mit der Sache befasst wurde und in der Sache entscheiden konnte, da die Antragstellung bei der Behörde regelmäßig einfacher ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller hat am 16. November 2006 erstmals bei der Antragsgegnerin wegen einer drohenden Stromsperre vorgesprochen. In seinen Widerspruchsschreiben vom 29. August 2007 und 21. Dezember 2007 hat der Antragsteller jeweils darauf hingewiesen, dass er seit dem 28. Juni 2007 keinen Strom mehr habe. Letzteren Schreiben fügte er außerdem eine auf den 10. Dezember 2007 datierende Zahlungsaufforderung der XX über 360,41 Euro bei. Darin lag nach hiesiger Auffassung der zumindest konkludent gestellte Antrag, dass die Antragsgegnerin seine Zahlungsrückstände bei der XX übernehmen solle. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 21. Juli 2008 hat der Antragsteller nochmals auf die Unterbrechung seiner Stromversorgung hingewiesen. Die Antragsgegnerin war demnach in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage einer Übernahme der Stromschulden des Antragstellers befasst. Eine förmliche Entscheidung hierzu hat sie nach Aktenlage bislang nicht erlassen.
Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen. Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden. Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, bemisst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus.
Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für die hier beantragte Eilanordnung vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn diesgerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde.
Hiernach besteht im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin eine Verpflichtung, die Stromschulden des Antragstellers zu übernehmen.
Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers („können“). Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern) Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen. Eine solch umfassende Gesamtabwägung kann in dem vorliegenden Eilverfahren nicht erfolgen, da dieses nur eine summarische Prüfung vorsieht und sich die relevanten Umstände nicht sämtlich aus der Leistungsakte ergeben. Allerdings hat der Antragsteller bislang weder eine gesundheitliche Härte noch eine Mitbetroffenheit von Kleinkindern glaubhaft gemacht hat, was zunächst gegen eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin spricht.
Gleichwohl liegen die Voraussetzung für die darlehensweise Übernahme von Energieschul-den nach § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier vor. Denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist vorliegend gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Wie der Wortlaut „sollen“ anzeigt, ist das Ermessen des Leistungsträgers in diesen Fällen im Sinne einer positiven Übernahmeentscheidung gebunden. Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist Antragsteller nicht im engeren Sinne vom Verlust seiner Wohnung bedroht, zumal sich die Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur Übernahme seiner Mietrückstände bereit erklärt hat. Allerdings wird die Wohnung des Antragstellers bereits seit Ende 2007 nicht mehr mit Strom versorgt. Die Unterbrechung bzw. das Fehlen der Stromversorgung – wie im Fall des Antragstellers – stellt eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage dar. Bereits in der Rechtsprechung der Sozialhilfe war anerkannt, dass die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Ist – wie hier – eine Stromsperre bereits vollzogen, ist daher grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung des Leistungsträgers gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zugunsten einer Schuldenübernahme auszugehen, die nur in atypischen Fällen versagt werden kann.
Zwar spricht manches für die Annahme eines atypischen Falles, insbesondere weil der Antragsteller seit August 2007 keinerlei Stromkostenabschläge mehr geleistet habe. Die XX hat Anfang Dezember 2007 noch einer Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt, die dann aber vom Antragsteller nicht eingehalten worden ist. Nach Auskunft der XX ist daraufhin Ende Dezember 2007 die Sperrung vorgenommen worden. Der Antragsteller habe im Februar 2008 letztmalig einen Betrag in Höhe von 16,00 Euro geleistet; seither habe man keine Zahlungen mehr erhalten. Auch die YY teilte mit, dass dort bislang keine Zahlungen des Antragstellers eingegangen seien. Dies deutet auf ein unwirtschaftliches Verhalten bzw. eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung hin. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Umstand, dass bei dem Antragsteller in demselben Zeitraum Mietrückstände in Höhe von mehr als 800,00 Euro aufgelaufen sind. Die Kammer konnte allerdings nicht ausschließen, dass die Schulden – auch – durch grundsicherungsrechtliche Sanktionen ausgelöst worden sind oder zumindest auch auf diesen beruhen. Gegen den Antragsteller sind im Zeitraum von September 2005 bis August 2007 acht Sanktionsbescheide, ein anspruchsverkürzender Änderungsbescheid sowie eine Leistungsentziehung gemäß § 66 SGB I ergangen. Dafür, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Leistungskürzungen und den aufgelaufenen Schulden besteht, sprechen bereits die zeitlichen Überschneidungen. Die YY hat mitgeteilt, dass ihre offene Forderung gegen den Antragsteller letztlich aus zwei Rechnungen der XX resultieren, die vom 09. März 2007 und vom 11. Juli 2007 stammten, also aus einer Zeit, in der die monatliche Grundsicherung des Antragstellers bereits wiederholt abgesenkt worden war. Hinzu kommt, dass sich aus der Leistungsakte keine Anhaltspunkte für ein Hilfsangebot der Antragsgegnerin ergeben. Die Hilfestellung konnte auch nicht mit Hinweis auf die mögliche Ursache der Schulden, nämlich die nach § 31 SGB II legitimierten Sanktionen versagt werden. Andernfalls würden diese sich perpetuieren, was dem gesetzgeberischen Ziel einer Reintegration zuwiderliefe.
Eine eingehende Klärung der Ursachen, die zu den Rückständen geführt haben, sowie der weiteren für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände, muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, da sie sich nicht sämtlich aus der Leistungsakte ergeben. Für eine Einschränkung des Ermessens der Antragsgegnerin spricht hier aber nicht zuletzt, dass der Antragsteller nunmehr bereits seit über einem Jahr ohne Energieversorgung lebt. Schon aufgrund der Dauer dieses den Mindeststandard der Existenzsicherung unterschreitenden Zustandes erscheint eine Schuldenübernahme gerechtfertigt.
Die Schuldenübernahme ist auch geeignet, die Energiesperre aufzuheben. Die XX hat hierzu auf telefonische Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme der Stromlieferung durchaus in Betracht komme. Bedingung hierfür sei zum einen, dass die offenen Forderungen – sowohl bei der XX als auch bei der YY – beglichen würden. Außerdem müsse der Antragsteller die Zähleranlage von einem unabhängigen Elektriker überprüfen lassen, damit der Zähler wieder eingesetzt werden könne.
Die Auskunft der XX zeigt zugleich, dass dort keine Bereitschaft zum Abschluss einer weiteren Ratenzahlungsvereinbarung besteht; auf eine entsprechende Selbsthilfemöglichkeit kann der Antragsteller mithin nicht verwiesen werden.
Die Übernahme seiner Stromkostenrückstände als Zuschuss kann der Antragsteller hingegen nicht verlangen. Die Kammer verweist insoweit auf das unter Ziffer II. 2. a) Gesagte. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller unmittelbar die Wiederaufnahme seiner Energieversorgung bzw. den Wiedereinbau des Zählers begehrt. Insoweit war sein Antrag daher abzulehnen.
Der Antragsteller hat insofern auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das besondere Eilbedürfnis liegt in der unsicheren Wohnsituation des Antragstellers. Seine Stromversorgung ist seit Ende des Jahres 2007 unterbrochen. Seit dieser Zeit befindet er sich in einer der Wohnungslosigkeit nahe kommenden Situation. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Jahreszeit und der derzeit herrschenden winterlichen Temperaturen kann dem Antragsteller nicht länger zugemutet werden, auf die Versorgung mit Warmwasser oder Kochenergie zu verzichten. Dass er den Zustand der fehlenden Energieversorgung über einen so langen Zeitraum – seit nunmehr über einem Jahr – ertragen hat, ändert nichts daran, dass in seinem Falle der Mindeststandard der Existenzsicherung unterschritten ist. Hierauf kann ein Bezieher von Arbeitslosengeld II jedenfalls dann nicht verwiesen werden, wenn seine Verschuldung nicht auf Verschwendung oder notorischer Uneinsichtigkeit beruhte. Dafür, dass ein solches missbräuchliches oder sozialwidriges Verhalten bei dem Antragsteller vorgelegen hätte, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die aufgelaufenen Energieschulden aus eigenen Mitteln begleichen könnte.
Um neuerlichen Rückständen des Antragstellers entgegenzuwirken, war die Übernahme der Stromkosten mit entsprechenden flankierenden Maßnahmen zu versehen. Die Kammer macht vorliegend von der in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zur Erreichung des Zwecks der Anordnung diese von einer weitergehenden Mitwirkungshandlung der Antragsteller abhängig zu machen. Die dauerhafte Versorgung mit Strom und damit der dauerhafte Erhalt der Wohnung, der Zweck der Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II sein muss, kann nur erreicht werden, wenn flankierend zur Übernahme der Schulden wegen Stromkosten der Antragsteller bereit ist, einer Erbringung der Stromkosten als Sachleistung durch direkte Überweisung der Abschlagszahlungen an den Stromversorger zuzustimmen und so ein weiteres langwieriges Verfahren darüber, ob der zuständige Träger dazu auch ohne Zustimmung berechtigt wäre, zu vermeiden. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 SGB II liegen nach Auffassung der Kammer vor, da der Antragsteller seit August 2007 nicht einmal Teile der geschuldeten Abschlagszahlungen an den Stromanbieter überwiesen hat, was trotz der zuvor dargestellten entlastenden Umstände letztlich für ein unwirtschaftliches Verhalten des Antragstellers spricht. Darüber hinaus ergeben sich aus der Akte auch keinerlei Bemühungen des Antragstellers, etwa durch Ratenzahlungen oder in sonstiger Weise, die Schulden abzutragen oder zu verringern. Die telefonische Nachfrage der Kammer bei der XX hat hierzu ergeben, dass der Antragsteller eine von der XX im Dezember 2007 eingeräumte Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten hat. Das Gericht hält es daher für angemessen, dass der Antragsteller sich bereit erklärt, die Abschlagszahlungen direkt überweisen zu lassen.

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