Kein Entzug von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung wenn Kontoauszüge Dritter betroffen sind


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Das Sozialgericht Neuruppin – S 18 AS 429/10 ER – hat im vergangenen Jahr beschlossen, dass einem Hartz IV Empfänger gemäß § 66 /60 SGB I die Leistungen nach dem SGB II nicht versagt werden dürfen, wenn die Mitwirkungshandlung in der Vorlage von Unterlagen von Dritten besteht. Diese stünden regelmäßig nicht im Eigentum des Hilfeempfängers, so dass dieser auch nicht darüber verfügen könne.

Hinweis:

Wenn das Jobcenter Ihnen keine Leistung gewährt, weil Sie die Unterlagen von Personen nicht vorlegen können, weil es sich um Unterlagen handelt, über die Sie nicht selbst verfügen können – zum Beispiel Kontoauszüge von Mitbewohnern oder Verwandten, die sich nicht im Leistungsbezug befinden – sollten Sie sich wehren.

Das Sozialgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids des Antragsgegners. Rechtsgrundlage der Versagung war § 66 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach können Leistungsträger Leistungen verweigern, wenn ein Leistungsempfänger trotz Aufforderung Angaben unterlässt, die für die Gewährung der Leistung erheblich sind. Dabei muss durch die fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert sein. Vorliegend ist aus den im Eilverfahren vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen insbesondere zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Antragsstellers entscheidungserheblich sind. Dazu wäre das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II zwischen dem Antragssteller und seinen Eltern erforderlich, für welche es derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt (dazu sogleich). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner vorliegend Unterlagen von Dritten verlangt. Dies ist gerade im Hinblick auf die möglichen Folgen der unterlassenen Mitwirkung problematisch. Die Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I rechtfertigt sich gerade dadurch, dass der Leistungssuchende eine ihm auferlegte Mitwirkungshandlung unterlässt, obwohl er zuvor über die Folgen schriftlich belehrt wurde. Ein Unterlassen einer Mitwirkungshandlung kann jedoch nur dann vorliegen, wenn dem Mitwirkungsverpflichteten die Mitwirkungshandlung möglich ist. Dies ist bei der Vorlage von Unterlagen von dritten Personen zweifelhaft. Nachweise über Einkommen und Vermögen (in Form von Verträgen, Kontoauszügen, etc.) stehen regelmäßig im Eigentum des jeweiligen Inhabers. Nur dieser kann über diese verfügen. Der Mitwirkungsverpflichtete könnte daher nur dann der verlangten Mitwirkung nachkommen, wenn der Dritte dies gestattet. Dies gilt im Grundsatz auch bei Verwandten und Verschwägerten. Vorliegend ist aus dem bisher Vorgebrachten nicht ersichtlich, ob eine solche Zustimmung durch die Eltern des Antragsstellers erteilt wurde. Bezüglich der geforderten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft des Antragsstellers kommt hinzu, dass eine darauf gestützte Totalversagung von Leistungen nicht zulässig sein dürfte. (…)

Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II wird für den Fall, dass ein Hilfsbedürftiger in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, vermutet, dass er von ihnen Leistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. § 9 Abs. 5 SGB II enthält demnach eine widerlegbare Vermutung dergestalt, dass der Hilfsbedürftige im Falle des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft von seinen Verwandten oder Verschwägerten unterstützt wird. Daraus ergibt sich, dass die Vermutungsregelung erst dann eingreift, wenn eine Haushaltsgemeinschaft festgestellt worden ist. § 9 Abs. 5 SGB II enthält demnach im Gegensatz zu § 36 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) keine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft. Für eine solche reicht es dabei nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 05.09.2003 (BT-Drucksache 15/1516, S. 53) ist dies der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen „aus einem Topf“ wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Es muss vielmehr neben einem gemeinsamen Wohnen auf Grund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass ein Teil des Bedarfs des Hilfsbedürftigen durch das gemeinsame Wirtschaften mit den Verwandten gedeckt ist. Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden.

Das für § 9 Abs. 5 SGB II erforderliche gemeinsame Haushalten und Wirtschaften aus einem Topf war vorliegend nach summarischer Prüfung nicht feststellbar. Insbesondere reichen die bisher vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlungen dafür nicht aus.

Der Antragssteller bildet mit seinen Eltern nicht bereits deshalb eine Haushaltsgemeinschaft, weil er nicht in einer eigenständigen Wohneinheit wohnt. Eine solche ist gemäß dem oben Gesagten gerade nicht erforderlich.

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Ein Gedanke zu “Kein Entzug von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung wenn Kontoauszüge Dritter betroffen sind”

  1. Guten Tag Herr Felsmann,

    dies ist ein sehr nützlicher und essentieller Artikel. Vielen Dank!
    Gibt es denn diesbezüglich mittlerweile auch eine Entscheidung auf Bundesebene?

    Herzliche Grüße

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