Keine Kürzung bei schlechter Belehrung von Hartz IV Empfängern


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Hartz-IV-Empfängern dürfen bei Pflichtverstößen Leistungen nur gekürzt werden, wenn sie zuvor konkret über die Folgen von Verstößen belehrt wurden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund laut einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 5. Januar 2010, Az.: S 22 AS 369/09 ER).

Das JobCenter Arge Dortmund hatte einem 52-jährigen Langzeitarbeitslosen aus Dortmund die Leistungen um 107,70 Euro gekürzt, weil er gegen die sogenannte Eingliederungsvereinbarung verstoßen haben soll. Nach Angaben des Gerichts sollte er jeden Monat drei Eigenbewerbungen nachweisen. Dies habe er aus Krankheitsgründen abgelehnt. Das Gericht stellte nun fest, dass der Widerspruch des Mannes gegen den entsprechenden Bescheid bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren aufschiebende Wirkung hat.

Das Gericht habe «ernstliche Zweifel» an der Rechtmäßigkeit des Arge-Bescheides, hieß es. Die Rechtsfolgenbelehrung vor der Kürzung sei nicht hinreichend gewesen. Diese müsse konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.

Die schriftliche Belehrung erstrecke sich über eine Seite mit elf Ziffern und stelle verschiedene Pflichtverletzungen und mögliche Rechtsfolgen zusammen. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle dabei. Nicht ausreichend sei außerdem der Verweis auf frühere Belehrungen oder eine mögliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Wenn sich die Arge auf eine konkrete mündliche Belehrung berufe, müsse diese auch inhaltlich hinreichend dokumentiert sein.

Quelle: Justiz-Aktuell-NRW

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