Keine Sippenhaft für Hartz 4 Empfänger


, , ,
Das  Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen – L 6 AS 335/09 B ER –  hat einer alleinerziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zugesprochen. Ihrem zweiten, 1987 geborenen Sohn war zuvor das Arbeitslosengeld II aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Diese Sanktion wirkte sich faktisch auch auf die restliche Familie aus: deren Unterkunftskosten waren nun nur noch zu zwei Dritteln gedeckt, da die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) die Kosten innerhalb der Familie nach Köpfen aufteilte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zwar Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig (pro Kopf) zu gewähren sind, wenn Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammenleben. Besonderheiten können aber ein Abweichen von diesem Kopfzahlprinzip rechtfertigen. In Fällen wie dem vorliegenden liefe ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Die mitbetroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden ansonsten faktisch für das Fehlverhalten des volljährigen Familienmitglieds mitsanktioniert.

Im entschiedenen Fall können die Antragsteller nach der Überzeugung des Gerichts das Verhalten des volljährigen Sohnes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen. Die alleinerziehende Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf dessen Verhalten zu gewinnen. Der erwachsene Sohn verweigert aber weiterhin sämtliche Mitwirkung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.

Aus dem Beschluss (bearbeitetet und gekürzt):

Bei einer aus mehreren Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft führt die gegen einen unter 25-Jährigen nach § 31 Abs. 5 SGB II ausgesprochene Sanktion zu einer nicht unerheblichen faktischen Mitbetroffenheit der übrigen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft. Wird dies bei Beschränkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach § 22 SGB II (§ 35 Abs. 5 Satz 1 SGB II) durch die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen (§ 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II) noch einigermaßen abgeschwächt, verschärft sich die Mitbetroffenheit der übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Falle des vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II, also unter Einschluss der für den sanktionierten unter 25-Jährigen eigentlich zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung deutlich. Denn im Außenverhältnis zum Vermieter besteht für die Eltern nach wie vor eine mietvertragliche Verpflichtung zur Entrichtung des vollständigen Mietzinses für die von der mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft genutzte Wohnung. Da die von der Sanktion mitbetroffenen sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den fehlenden ‚Mietanteil’… aufgrund ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit letztlich nur unter Rückgriff auf die ihnen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden bzw gewährten SGB II-Leistungen ausgleichen könnten, entstehen entweder Mietrückstände oder es tritt im ‚Sanktionszeitraum‘ eine spürbare Bedarfsunterdeckung bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein. Hierfür findet sich im SGB II keine Rechtfertigung.

Die verschärfte ‚Mitsanktionierung‘ von Eltern und Geschwistern eines volljährigen unter 25-Jährigen, der sich… nachhaltig weigert, ihm rechtmäßig auferlegte Pflichten zur Eingliederung in Arbeit nachzukommen und auch durch den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II nicht zu einem nachträglichen ‚Wohlverhalten‘ i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 5 SGB II angehalten werden kann, widerspricht auch dem in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II angelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe. Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung der familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen wegen der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen werden soll (vgl BT-Drucks. 15/1516, S. 50) und eine dem § 25 Abs. 3 BSHG über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 SGB XII (vormals: § 7 BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, spricht doch bereits die nicht abschließend zu verstehende Auflistung in § 1 Abs 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 SGB II (‚insbesondere‘) unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) für eine erweiternde Auslegung der finalprogrammatischen Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 (gemeint: Nr. 4) SGB II. Danach muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II der Wegfall des ihn betreffenden ‚Mietanteils‘ über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22 Abs. 5 SGB II) korrigiert werden.

Für die hier vertretene Auffassung spricht nicht zuletzt, dass der Grundsicherungsträger nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Falle einer (erstmaligen) wiederholten Pflichtverletzung binnen Jahresfrist keinerlei Möglichkeit hat, die Schärfe der Sanktion an die Art und das Gewicht der jeweiligen Pflichtverletzung anzupassen. Stattdessen fällt bei gegebener wiederholter Pflichtverletzung das Arbeitslosengeld II in Gänze weg. Zwar hat der Gesetzgeber zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in § 31 Abs. 5 Satz 4 SGB II i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II geregelt, dass diese verschärfte Sanktionierung nur eintritt, wenn die wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums begangen wird. Auch wurde offenbar aus vergleichbaren verfassungsrechtlichen Erwägungen dem Grundsicherungsträger die Befugnis eingeräumt, bei einem vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles wieder Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, wenn der sanktionierte erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen Pflichten zeitlich verzögert nachkommt (vgl. BT-Drucks. 16/1696, S. 27 f.). Insbesondere mit der letztgenannten Befugnis kann jedoch – wie vorliegend nachhaltig deutlich wird – der Grundsicherungsträger auf ein für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besonders nachteiliges und andauerndes Fehlverhalten eines unter 25-Jährigen und die daraus resultierenden Folgen (in Einzelfall drohender Verlust ihrer Wohnung und damit unter Umständen ihres sozialen Umfeldes) über § 31 Abs. 5 Satz 2 SGB II in der derzeitigen Fassung nicht angemessen reagieren.“

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB