Keine Sippenhaft im SGB II – Kosten der Unterkunft bei 100 Prozent Sanktion


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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom Urteil vom 22.03.2012 – L 6 AS 1589/10 – entschieden, dass, wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zu 100 % sanktioniert wird, dies keine Auswirkungen auf die Höhe der Kosten der Unterkunft haben darf. Es darf also kein Anteil an den Kosten der Unterkunft einbehalten werden.
Hintergrund ist, dass die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die sich gesetzeskonform / richtig verhalten haben, nicht quasi mit sanktioniert werden sollen.

Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet bearbeitet und gekürzt):

Die Kläger haben nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S 1, S 3 SGB II Anspruch auf Übernahme der KdU für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 30.04.2009 in der tatsächlichen Höhe ohne Abzug des auf E entfallenden Anteils.

Der Anrechnung des auf E entfallenden Kopfteils als „fiktiven“ zulasten der Kläger steht entgegen, dass dann ihre (tatsächlichen) Aufwendungen nicht mehr gedeckt sind. Damit wird die durch die Aufteilung nach Kopfanteilen verfolgte Zielsetzung konterkariert. Denn die Aufteilung rechtfertigt sich nicht nur daraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird, sondern dass der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf gerade mehrerer Personen gedeckt wird. Mit dem anteiligen Wegfall bei der Übernahme der Aufwendungen kommt es aber es zu einer (vorübergehenden) Unterdeckung eines bisher durch die gemeinsame Nutzung dieser Wohnung gedeckten Bedarfs und Anspruchs, da die Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Zahlung der KdU im Außenverhältnis unverändert fortbesteht.

Lücke im Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

Ist mit der Anrechnung des Kopfteils eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, wird ihnen (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluss haben. Eine Auflösung der Bedarfsgemeinschaft entspricht nicht den mit den speziellen Bestimmungen für diesen Personenkreis verfolgten wirtschaftlichen und pädagogisch wirkenden Absichten.

Die Auswirkungen auf (die) andere(n) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft widerspricht auch dem personenbezogenen Charakter der Sanktion. Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat. Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt erreichen sollen.

Gehören wie hier mit dem Kläger zu 2) im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf und dem in § 1 Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe. Müsste der Kopfanteil des sanktionierten Mitglieds von den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft übernommen und aus dem Regelbedarf bestritten werden, engen sich die grundsätzlich verbliebenen Handlungsspielräume noch einmal zusätzlich ein.

Keine Berücksichtigung eines fiktiven Kopfanteils – Wertungswiderspruch

Bei Berücksichtigung des fiktiven Kopfanteils in diesen und vergleichbaren Fällen würde mittelbar nicht nur der individuelle Anspruch auf Deckung der tatsächlichen/angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unterlaufen. Darüber hinaus wäre der Leistungsträger der wirtschaftliche Nutznießer der Sanktion – zulasten der anderen Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft. Diese würden durch den ungedeckten Anteil an KdU mit Schulden belastet und/oder der auf eine bestimmte Wohnung mit angemessenen Aufwendungen gerichtete Wohnbedarf wäre gefährdet.
Die Auffassung des Beklagten, die Sanktionsentscheidung über den vollständigen Entzug der KdU müsse über den fiktiven Kopfanteil in den Ansprüchen der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abgebildet werden, offenbart schließlich auch einen in dieser Form ungelösten Wertungswiderspruch. Die Umsetzung einer Sanktion hat anderen Kriterien zu genügen als die Senkung als unangemessen erkannnter KdU: Um – auch pädagogisch – zu wirken, bedarf es bei der Sanktion gerade einer raschen Umsetzung, damit auf die Zukunft gerichtet und dem etwa auch in § 2 Abs. 1 S 1 und § 14 Abs. 1 S 1 SGB II normierten gesetzgeberischen Anliegen entsprechend verhaltensbedingte Hemmnisse und Reibungsverluste bei der Wiedereingliederung kurzfristig und nachhaltig verringert werden. Bei der Senkung der Kosten der Unterkunft wird gerade ein Vorlauf gefordert und eingeräumt, um dem Wohnbedarf in der konkreten Situation in seinen rechtlichen wie tatsächlichen Aspekten Rechnung zu tragen. Dies kommt etwa in dem Instrument der Kostensenkungsaufforderung zum Ausdruck, die durch den vom Beklagten für zulässig gehaltenen Automatismus ebenso leer liefe wie die in § 22 Abs. 1 S 3 SGB II gesetzten Schranken der Möglichkeit und Zummutbarkeit.

Die Berufung Revision ist beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 4 AS 67/12 R anhängig.
Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf S 25 AS 258/10

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