Konzept des Landkreises Gießen zu Kosten der Unterkunft ist nicht schlüssig


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Das Sozialgericht Gießen – S 25 AS 775/10 – hat entschieden, dass der Landkreis Gießen die Kosten der Unterkunft für die dort lebenden Hartz IV Empfänger neu berechnen muss. Das vom Landkreis und der Stadt vorgelegt Konzept zur Ermittlung der KDU sei nicht schlüssig. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass nicht genug Wohnungen mit einbezogen seine worden und die verwendeten Daten zu alt gewesen seinen.Einen Teilerfolg konnte eine vierköpfige Familie mit ihrer Klage gegen die GIAG (Gesellschaft für Integration und Arbeit Gießen) auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vor dem Sozialgericht Gießen erzielen. Das Gericht gab der GIAG auf, über diese Kosten „unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“ neu zu entscheiden.

Die Familie erhält seit Januar 2005 Hartz IV-Leistungen und bewohnt eine 103 qm große 4-Zimmer-Wohnung in Gießen. Die Miete hierfür beträgt insgesamt 770,84 EUR monatlich.

Nach sechs Monaten kürzte die GIAG ihre Zahlungen auf die angemessenen Kosten von monatlich 626,28 EUR. Zur Begründung für die vermeintliche Angemessenheit dieser Kosten legte sie ihr „Konzept über die Festlegung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Landkreis Gießen“ vom 09.06.2010 vor. Dieses Konzept berücksichtigt die Kosten der Unterkunft aller Leistungsempfänger sowie Daten von angemessenem Wohnraum aus Kleinanzeigen des Giessener Anzeigers (insgesamt derzeit 4894 Datensätze) und Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse des Landkreises und der Stadt Gießen.

Das Sozialgericht hielt dies nicht für schlüssig. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Konzept die erforderliche Fallzahl zugrunde gelegt worden sei und welche Wohnungen genau einbezogen wurden. Die von den Gutachterausschüssen erfassten Wohnungen seien nicht beziffert, die Daten teilweise zu alt und die Einteilung der Wohnungsgrößen in drei Kategorien (bis 50 qm, 51-90 qm, ab 91 qm) zu grob.

Bis zu einer neuen Entscheidung zahlt die GIAG die tatsächlichen Kosten vorläufig weiter.

Urteil vom 28.10.2010, Az.: S 25 AS 775/10 (nicht rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung 2010/6 des Sozialgerichts Gießen

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