Kosten für Allergiemittel bei Hartz IV


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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 19 B 134/07 AS ER – hat (schon Ende 2007) entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf medizinische Mehrbedarfe haben können. Es wurde ein Darlehn gewährt. die Tilgung wurde bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt:

Der Antragsteller bezieht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau seit dem 01.01.2005 von der Antragsgegnerin Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Gewährung von Leistungen wegen eines Sonderbedarfs infolge einer durch den behandelnden Dermatologen bescheinigten Hauterkrankung (Pruritus sine materia), die eine permanente antipruriginöse Pflege notwendig mache, lehnte die Antragsgegnerin ab, weil ein entsprechender Bedarf durch die Regelleistung abgegolten sei. (…)

Insbesondere aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen sieht der Senat einen krankheitsbedingten Sonderbedarf des Antragstellers wegen des bei ihm bestehenden Hautleidens als belegt an, der zum einen nicht durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden kann und zum anderen einen ergänzenden Anspruch aus § 23 Abs. 1 SGB II oder § 73 Satz 1 SGB XII zu begründen vermag.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist es glaubhaft, dass der Antragsteller an einer Pruritus sine materia leidet und daher auf den erhöhten Einsatz von Hautpflegemitteln, die teilweise medizinischer Natur sind, angewiesen ist. Diese Erkenntnisse decken sich mit den Bescheinigungen der behandelnden Dermatologen. Soweit das SG seine gegenteilige Auffassung in der Nichtabhilfeentscheidung damit begründet hat, dass der Antragsteller keine ärztlichen Verordnungen habe vorlegen können, hat es verkannt, dass es sich bei den vom Antragsteller benötigten Pflegemittel nicht um zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähige Mittel handelt, weil sie entweder nicht verschreibungspflichtig sind (§ 34 Abs. 1 SGB V; Abschnitt F Arzneimittelrichtlinien vom 31.08.1993 (BAnz Nr. 246 S. 11155 zuletzt geändert mit Beschluss vom 18.07.2006, BAnz Nr. 198, S. 6749) oder es sich überhaupt nicht um Arzneimittel i.S. des § 31 SGB V handelt. Aus diesem Grund kann der Antragsteller auch nicht auf Ansprüche gegen seine Krankenversicherung verwiesen werden. Die zu Lasten des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen sind jedoch nach den Darlegungen des Sachverständigen, die sich mit der Auffassung des behandelnden Dermatologen decken, nicht zur Behandlung des Antragstellers angezeigt. Der gegenteiligen Auffassung der Arbeitsmedizinerin Dr. J vermag der Senat im Rahmen der hier angezeigten summarischen Prüfung nicht zu folgen. Der Einsatz von Medikamenten zur Unterdrückung des Juckreizes ist angesichts der mit ihnen verbundenen Nebenwirkungen keine gleichwertige Behandlungsalternative, wie es auch den Darlegungen des Sachverständigen entspricht, mit denen sich Dr. J, die ohnehin keine Dermatologin ist, nicht auseinander gesetzt hat. Bestrahlungen finden bei Bedarf bereits statt, wie Dr. M bescheinigt hat. Dass deren Einsatz aber nicht täglich erfolgen kann, liegt auf der Hand. Eine – zumindest begleitende – Psychotherapie, die bei dem Krankheitsbild durchaus angezeigt sein mag (vgl. Pschyrembel, 261. Aufl., S. 1572), könnte sich erst in der Zukunft als wirksam erweisen.

Das SGB II sieht zur Deckung solcher Sonderbedarfe lediglich die Gewährung von Darlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II vor (zum Umfang der Bedarfe im Sinne des § 23 SGB II vgl. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 Rn 116). 0b in Fällen einer dauerhaften atypischen Bedarfslage die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II abzulehnen und aus Gründen der verfassungsrechtlich garantierten Mindestversorgung ein Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 Satz 1 SGB XII zuzubilligen ist (vgl. BSG Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R – = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 Rn 19, zustimmend u.a. LSG NRW Beschl. v. 10.05.2007 – L 20 B 24/07 S0 ER – und Beschl. v. 2206.2007 – L 1 B 7/07 AS ER – ) kann hier dahin stehen. Da der Senat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin die Zuerkennung darlehensweiser Leistungen als ausreichend ansieht und auch die Leistungen nach § 73 Satz 1 SGB XII als Darlehen erbracht werden können (§ 73 Satz 2 SGB XII), kann die Beantwortung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Den Belangen des Antragstellers wird hinreichend Rechnung dadurch getragen, dass seine Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls vorläufig ausgesetzt wird. (…)

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