Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte sind für Hartz IV – Empfänger


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Das Sozialgericht Detmold – S 12 AS 126/07 – hat erstmals Härtefallgrundsätze des Bundesverfasssungsgerichts umgesetzt. Es verurteilte die ARGE ab Februar 2010 zur Übernahme der Kosten von Schülermonatsfahrten. Die beiden Kläger – Mitglieder einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft – besuchten die gymnasiale Oberstufe einer ca. 4,8 km entfernten Gesamtschule.

Den Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten (ca. 80 EUR pro Monat) hatte die beklagte ARGE zuvor abgelehnt, da sie ihrer Meinung nach aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Dieser Ansicht folgte die 12. Kammer des Sozialgerichts Detmold nicht und sah in den Schülerfahrkarten einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums, der zur Anwendung der Anspruchsgrundlage Artikel 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 20 GG führt. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums umfasst nämlich dabei nicht nur die Erhaltung der physischen Existenz, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehung und zur Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Hierbei kommt der Bildung – so das Sozialgericht – eine Schlüsselrolle zu, die ihre besondere Bedeutung für die persönliche Entwicklung des Einzelnen als auch der Gesellschaft unterstreicht.

Der auch vom Grundgesetz und den Schulgesetzen geforderte gleichberechtigte Zugang zu den Bildungseinrichtungen würde jedoch ohne die Gewährleistung der hierfür notwendigen finanziellen Rahmenbedingungen wertlos und verkäme zur leeren Hülse. Durch viele Studien in den letzten Jahren sei belegt, dass Kinder und Jugendliche aus ärmeren Haushalten nicht dieselben Chancen hätten, am Bildungserfolg teilzunehmen, wie Kinder und Jugendliche von besser situierten Eltern. Der Zugang zur Bildung sei nach den Ausführungen des Sozialgerichts zentrale Aufgabe des Einsatzes öffentlicher Mittel, da dadurch auch die Zukunftsperspektive des Landes maßgeblich beeinflusst werde. Damit der Zugang zur Bildung allen Kindern und Jugendlichen nicht nur formal gleichberechtigt offen stehe, müssten auch die materiellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Angebote tatsächlich beanspruchen zu können. Durch die Übernahme der Schülerfahrtkosten sah die Kammer allein eine Chancengleichheit zwar nicht verwirklicht, da hier auch andere nicht materielle Faktoren die Teilhabemöglichkeit erschwerten. Gleichwohl würden hierdurch die Chancen, am Bildungserfolg teilzunehmen, zumindest merklich verbessert.

Bei der Entfernung zum Schulort handelt es sich – so das Sozialgericht – auch nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem um eine Wegstrecke, die anders als früher in der Regel auch von Schülern aus einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen nicht mehr zu Fuß oder per Fahrrad bewältigt wird. Es sei deshalb nicht unangemessen, hierfür öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, wenn man die Häufigkeit der Fahrten und die damit  verbundenen Witterungseinflüsse berücksichtige. Die mit dem Fußweg oder der Fahrradfahrt verbundenen Belastungen seien geeignet, sich negativ auf den schulischen Erfolg auszuwirken und damit die Teilhabechancen am Bildungserfolg zu verringern. Zudem könnten die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundenen Kosten nicht so gut situierte Eltern davon abhalten, ihre Kinder die gymnasiale Oberstufe besuchen zu lassen, da sie sich den finanziellen Belastungen des Schulbesuchs, die sich letztendlich nicht nur aber auch in den Beförderungskosten konkretisierten, nicht gewachsen fühlten.

Quelle: Sozialgericht Detmold Presseinformation vom 30.04.2010 zum Urteil vom 09.04.2010 – S 12 AS 126/07

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Ein Gedanke zu “Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte sind für Hartz IV – Empfänger”

  1. Ich finde es selbstverständlich, dass in solch einem Fall die Familie nicht die Kosten tragen muss. Allerdings würde ich das nicht grundsätzlich so sehen. Man sollte anhand des Einkommens und der Ausgaben errechnen, ob sich ein ALG II Empfänger nicht doch selsbt ein Ticket leisten kann. Ist das nicht der Fall, springt der Staat ein. Je ein Ticket für, zum Beispiel, einer 5 köpfigen Familie ist eine hohe finanzielle Belastung und in solchen Härtefällen untragbar. Wie in dem Artikel erwähnt, würden sich die Bildungschancen und damit auch die gesellschaftlichen Kontakte verringern oder sie blieben ihnen sogar versagt. Da hat das Sozialgericht wirklich richtig entschieden!

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