Kosten für Nachhilfe bei Legasthenie


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Das  Sozialgericht Bremen hat am 14. April 2011 (S 23 AS 357/11 ER) beschlossen, dass nach der Gesetzesänderung im Jahr 2011 kein sogenannter atypischer Bedarf mehr vorliegen muss, damit die Kosten für Teilnahme an einem Förderkurs vom Jobcenter zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Kind eines Leistungsberechtigten eine starke Lese- und Rechtschreibschwäche, so dass ein Förderunterricht erforderlich war.

Zur Begründung führt das Gericht aus (bearbeitet und gekürzt):

Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. (…)

1. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsanspruch gegeben.

Der Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten des Förderunterrichts folgt aus § 28 Abs. 5 SGB II n. F. (rückwirkend in Kraft getreten zum 1.01.2011). Danach wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

a) Der Ast. ist Schüler, der beabsichtigte Förderunterricht stellt eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die Lernförderung nicht angemessen sein sollte, sieht die Kammer derzeit nicht. Sie werden auch nicht vom Ag. vorgetragen. Auch an der Geeignetheit der Lernförderung hat die Kammer derzeit keinen Zweifel.

b) Die Förderung des Ast. ist außerdem im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II n.F. erforderlich, damit der Ast. die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erreichen kann. Dabei steht für die Kammer außer Zweifel, dass zumindest ausreichende Kenntnisse des Faches Deutsch zu den wesentlichen Lernzielen nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes A-Stadt gehören. Dieses Lernziel kann der Ast. jedoch ausweislich der Beschreibung des Lernstandes im Zeugnis vom 23.06.2010 nicht ohne Hilfe erreichen. Denn dort heißt es abschließend, der Ast. habe den allgemeinen Lernstand in den Fächern Deutsch und Mathematik noch nicht erreichen können.

c) Entgegen der Auffassung des Ag. ist der Anspruch demgegenüber nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Ast. den Förderunterricht derzeit nicht besucht. Die Mutter des Ast. hat aktuell eidesstattlich versichert, dass der Förderunterricht besucht wird.

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin sich auf die bisherige Rechtsprechung des SG bzw. auf das Urteil des BVerfG vom 9.02.2010 beruft. Mit § 28 Abs. 5 SGB II ist eine neue Gesetzeslage in Kraft getreten, nach der es nicht mehr darauf ankommt, ob eine atypische Situation vorliegt.

e) Gegen den Anspruch des Ast. spricht auch nicht, dass der Ast. schulische Angebote nutzen muss. Ausweislich der Angaben der Mutter des Ast. geschieht dies, hat jedoch nicht den Umfang, der ausreichend wäre.

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