Zwei der drei heute verhandelten Verfahren wurden an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Dabei legte das Bundessozialgericht auf die folgenden Punkte genaueren Augenmerk.
1. Der Vorbehalt, den Deutschland gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärt hat, gilt nur für das SGB II – alos für Leistungen des Jobcenters, nicht jedoch für das SGB XII.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist wirksam.
3. Anspruchsgrundlage für Leistungen ist § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Der Leistungsträger ist also verpflichtet Ermessen auszuüben. Allerdings nimmt das Bundessozialgericht wohl dann eine Ermessensreduzierung auf Null an, wenn ein verfestigter Aufenthalt vorliegt. Dies ist dann der Fall, der Antragsteller bereits mehr als 6 Monate in Deutschland lebt.Bei einem Aufenthalt unter 6 Monaten hat eine Ermessensausübung zu erfolgen.
4. In dem vor dem EuGH verhandelten Fall Alimanovic wurde ebenfalls an das Berufungsgericht zurück verwiesen. Das Gericht wies auf ein abgeleitetes Bleiberecht über das Aufenthaltsrecht der Kinder wegen des Schulbesuches hin.
Alles in allem wurden jedenfalls im Gerichtssaal in Kassel nicht die verfassungsmäßigen Aspekte dieser grundsätzlichen Fragen erörtert. Bleibt abzuwarten, was die Urteilsausführungen bringen.
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