LH Kiel, nicht genügend Wohnraum zur Mietobergrenze für 3er BG


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Das Sozialgericht Kiel hat in einem Eilverfahren entschieden,dass zu der von der Landeshauptstadt Kiel angewandten Mietobergrenze für 3-Personen-Bedarfsgemeinschaften nicht genügend Wohnraum vorhanden ist. Daher sei vorläufig die vollständige Miete zu übernehmen (S 39 AS 69/19 ER vom 02.05.2019).

Die Familie hatte sich um die Reduzierung ihrer Wohnkosten bemüht und konnte dies auch nachweisen.

Es lohnt sich daher zu versuchen eine Wohnung innerhalb der Mietobergrenze zu suchen und diese Suche auf nachzuweisen. Dann hat man eine gute Chance auf die Übernahme auch höhere Mietkosten.
Das Sozialgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Die Antragsteller leben, gemessen an den Mietobergrenzen für die Stadt Kiel, in einer unangemessen großen und teuren Wohnung. Da die Antragsteller trotz Ablehnung einer Zusicherung in die nach Ansicht des Antragsgegners unangemessen teure Wohnung gezogen sind, wären hier grundsätzlich von vornherein lediglich die angemessenen Kosten zu berücksichtigen. Ob die aktuellen Mietobergrenzen der Stadt Kiel einer Überprüfung standhalten, kann dabei aber dahinstehen. Denn den Antragstellern steht nach summarischer Prüfung in dem maßgeblichen räumlichen Umfeld eine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom Antragsgegner festgesetzten Mietobergrenze für einen 3-Personen-Haushalt trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen gegenwärtig nicht zur Verfügung. Generell ist im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung nach Feststellung der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen zu untersuchen, ob für die konkrete Bedarfsgemeinschaft im konkreten Einzelfall eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung entsprechend der ermittelten hypothetischen Referenzmiete auch tat-sächlich verfügbar und zugänglich ist. Die Antragsteller haben umfangreiche Suchbemühungen vorgenommen und dokumentiert. Der Antragsgegner konnte nicht belegen, dass derzeit genügend Wohnraum innerhalb der von ihm angewandten Mietobergrenze zur Verfügung steht. Den aktuellen Wohnraumberichten sind keine verfügbaren Wohnungen zu entnehmen, mit Ausnahme einer aus dem Zeitraum vom 23. bis 29. März 2019. Der Antragsgegner hat selbst im Rahmen dieses Eilverfahrens ausgeführt, keinen Nachweis darüber erbringen zu können, dass derzeit ausreichender Wohnraum innerhalb der Mietobergrenze für einen drei-Personen-Haushalt zur Verfügung steht.
Für die Antragsteller besteht jedoch weiterhin die Obliegenheit, Suchbemühungen in dem zumutbaren regionalen Umfeld eigenständig und intensiv durchzuführen und nachvollziehbar auch gegenüber dem Antragsgegner und gegebenenfalls im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu dokumentieren.

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