LKW-Fahrer ohne eigenen LKW unterliegt der Sozialversicherungspflicht


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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg – L 4 KR 4098/06 hat entschieden, dass derjenige, der sich als „selbstständiger“ LKW-Fahrer an verschiedene Auftraggeber vermietet, ohne über einen eigenen LKW zu verfügen, eine abhängige Beschäftigung ausübt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Der LKW-Fahrer hatte in einer „Werbeanzeige“ geworben, dass er als Aushilfsfahrer Klasse 2 für nationalen und internationalern Fernverkehr zur Verfügung steht. Er „vermietete“ sich für die Durchführung von Transporten zu einem Stundenpreis von DM 25,00 (Fahrten bis zehn Stunden) bzw. zu einer Pauschale von DM 250,00 (Fahrten ab zehn Stunden), wobei er über keinen eigenen LKW (mehr) verfügte. Zu seinen Auftraggebern zählte auch der Kläger, der eine Speditionsfirma betreibt.

Nach Rechtsauffassung des Senats übt derjenige, der sich als LKW-Fahrer ohne eigenen LKW „vermietet“, eine abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Betroffene setze nur seine Arbeitskraft und – anders als ein Unternehmer – keine eigenen Sachmittel ein. Auch hat er als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundenlohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entspricht und gerade kein unternehmerisches Risiko in sich trägt. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach nicht, dass der LKW-Fahrer eine „Werbeanzeige“ veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Die Anzeige war nach Auffassung des Senats lediglich als Suche nach einer (abhängigen) Stelle zu werten.

(Urteil vom 21. November 2008 – Az.: L 4 KR 4098/06)

Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 22.12.2008

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