LSG Bayern: Kein Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung von der Arbeit


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Nach Arbeitgeberkündigungen werden die betroffenen Arbeitnehmer häufig von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt. Während das Arbeitsverhältnis mit seinen (Neben-)Pflichten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch fortbesteht (BAG Urteil vom 23.01.2008- 5 AZR 393/07) hat das Bayerische Sozialgericht ein sozialrechtliches Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit verneint (Urteil vom 15.4.2008 – L 5 KR 22/08).

Hinweis:

Nach dem Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf achten, dass die Freistellung nicht endgültig erfolgt.

Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass im Kündigungsschutzprozess in die Vergleichsformel aufgenommen wird, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge weiter zahlt.

Sachverhalt:

Nach einer Arbeitgeberkündigung vom 14.12.2005 zum 31.3.2006 hatte der Arbeitgeber die Klägerin zwei Tage später unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung wurde den Sozialversicherungsträgern bekannt, als der Arbeitgeber unter Bezug auf das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 05./06.07.2005 mangels beitragspflichtiger Beschäftigung keine Beiträge mehr an die Einzugsstelle abführte.

Kein Beschäftigungsverhältnis bei endgültiger Freistellung

Das Bayerische Landessozialgericht hat das Fortbestehen einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei einer endgültigen Freistellung von der tatsächlichen Arbeit verneint. Die gesetzliche Sozialversicherung komme bereits nach der historischen Entwicklung nur den Personen zu Gute, denen zum Erwerb ihrer Lebensgrundlage allein die eigene Arbeitskraft zur Verfügung steht. Als Abgrenzungskriterium diene seit jeher die tatsächliche Arbeit oder zumindest ein fortbestehendes Direktionsrecht des Arbeitgebers – an beidem fehle es im Falle der Klägerin.

Konsequenzen für die Praxis

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Bayerische Landessozialgericht die Revision zugelassen. Das BSG, bei welchem bereits mehrere vergleichbare Fälle anhängig sind, wird damit klären, ob Freistellungen, die zum arbeitsrechtlichen Standardprogramm der Kündigungspraxis zählen, den Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer entfallen lassen und ob Arbeitgeber in dieser Zeit keine Beiträge mehr abzuführen haben. Zumindest dahin besteht bei endgültigen Freistellungen die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer ohne Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherungsschutz sind.

Nach PM des LSG Bayern vom 24.06.2008

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