LSG Hessen: Angemessene Wohnungsgröße bei Hartz IV Wohngemeinschaften


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Das Hessische Landessozialgericht – L 9 AS 91/08 B ER – hat entschieden, dass In Hessen die angemessene zu berücksichtige Wohnungsgröße für einen Arbeitslosengeld II Empfänger der in einer Wohngemeinschaft wohnt 36 qm ist.

Sachverhalt:
Die hilfebedürftige Antragstellerin begehrt die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, die ihr aus einer gemeinschaftlich mit der ebenfalls hilfebedürftigen Antragstellerin des Verfahrens L 9 AS 90/08 B ER angemieteten 84 qm großen Wohnung entstehen.
Die tatsächlichen monatlichen Mietkosten der streitbefangenen Wohnung betragen 447,38 € (kalt und ohne Nebenkosten); die Nebenkosten einschließlich Heizung betrugen 107 € und wurden ausweislich der Angaben der Antragstellerin im Weiterbewilligungsantrag (März 2008) um 8 € monatlich erhöht. Das Warmwasser wird durch einen Boiler erzeugt.
Nachdem die Antragsgegnerin im Jahr 2006 die vorher in vollem Umfang übernommenen Unterkunftskosten nur noch teilweise übernommen hatte (nach Aufforderung vom 21. Oktober 2005, die Miete auf 325 € zu senken), beantragten die Antragstellerin und ihre Mitbewohnerin am 27. August 2007 gemeinsam die vollständige Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von 554,38 € monatlich für ihre 2-Personen-Wohngemeinschaft.
Mit Bescheid vom 31. August 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. (…)
Endscheidungsgründe:
(…) Die Antragstellerin hat hinsichtlich der begehrten Übernahme der vollständigen Unterkunftskosten (streitig ist nur die Nettomiete hinsichtlich eines Spitzbetrages von 38,69 €) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. (…)

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2) ist – im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen – nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie“). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (…).

Es ist dabei zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. (…)

Das Sozialgericht Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2007 (S 30 AS 618/07 ER) beim Vorliegen einer Wohngemeinschaft von zwei Personen – ausgehend von der in Niedersachsen für eine Person geltenden Höchstwohnfläche von 50 qm – einen Abzug von 10 qm pro Person für angemessen gehalten, um so die Vorteile einer Wohngemeinschaft (gemeinschaftlich genutzte Räume) auszugleichen. Ausgangspunkt dieser Überlegung sind die Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Runderlass vom 27. Juni 2003, Ndsmbl. 2003, S. 580, 582). Auch wenn in Hessen keine entsprechende Regelung in den Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346) in der Fassung vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628) existiert, könnte der Rechtsgedanke eines entsprechenden Abzuges von der angemessenen Wohnfläche angewandt werden. Dies würde bei Übertragung auf Hessen im vorliegenden Fall zu einer für die Antragstellerin und ihre Mitbewohnerin angemessenen Wohnfläche von 70 qm führen (Höchstwohnfläche für einen Alleinstehenden 45 qm abzüglich 10 qm x 2 Personen) und läge damit noch knapp unterhalb dessen, was die Antragsgegnerin zugestanden hat. Würde allerdings berücksichtigt, dass ein Abzug von 10 qm bei 50 qm einem Anteil von 20 % entspricht, würde bei 45 qm und einem Abzug von 20 % der Wohnfläche (= 9 qm) eine Wohnfläche von 36 qm pro Person verbleiben, entsprechend der der Antragstellerin und ihrer Mitbewohnerin von der Antragsgegnerin zugestandenen Wohnfläche von 72 qm. Dieser Lösungsvorschlag würde für die Antragstellerin jedenfalls zu keinem höheren Anspruch auf Unterkunftskosten führen.
Es braucht jedoch die Frage, ob zwei in einer Wohngemeinschaft lebenden Einzelpersonen ebenso wie eine zweiköpfige Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten auf der Basis von 60 qm oder bis zu 72 qm haben, letztendlich im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da die Antragsgegnerin bereits Leistungen für 72 qm gewährt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch vermag der erkennende Senat nicht zu sehen, da durch den Zuschlag von 12 qm für zwei Personen dem unterschiedlichen Wohnbedarf von zwei Einzelpersonen in einer Wohngemeinschaft, wenn ein solcher anerkannt würde, gegenüber dem Wohnbedarf einer wesentlich enger zusammen gehörigen Bedarfsgemeinschaft ausreichend Rechnung getragen wird.(…)

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